Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 5 R 55/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 55/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB5R5524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 27.06.2024 - AZ: S 6 R 1233/24
- LSG Baden-Württemberg - 21.11.2024 - AZ: L 10 R 2045/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Frage, ob eine vom Betreuer des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheids für erledigt erklärte Untätigkeitsklage vor dem SG fortzuführen ist. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post, die Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich. Es besteht weder ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) noch wurde eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben (§ 71 Abs 6 SGG i.V.m. § 53 Abs 2 ZPO). Das SG hat auf den vom Kläger persönlich gestellten Antrag, die Untätigkeitsklage aufrechtzuerhalten, festgestellt, dass die Untätigkeitsklage durch Klagerücknahme beendet worden sei (Gerichtsbescheid vom 27.6.2024). Das LSG hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2024).
Das Berufungsurteil ist dem Kläger und seinem Betreuer am 23.11.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 23.11.2024, eingegangen am 26.11.2024, hat der Kläger beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Weitere Eingaben des Klägers erfolgten mit Schreiben vom 19.12.2024, 20.12.2024, 14.1.2025 und 20.1.2025.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten PKH für ein Verfahren vor dem BSG nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten sowie der Akte der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Umfasst der Aufgabenkreis eines Betreuers - wie hier - die Vermögenssorge im gerichtlichen Bereich, so wird davon ua auch die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren über die Gewährung einer höheren Altersrente und einer mit diesem Begehren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Untätigkeitsklage erfasst. Höchstrichterlich entschieden ist, dass eine einseitige Erledigungserklärung in einem gerichtskostenfreien Verfahren, wie es hier vorliegt, die gleiche Wirkung wie eine Klagerücknahme nach § 102 Abs 1 SGG hat (vgl BSG Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R - SozR 4-1500 § 88 Nr 3 RdNr 26 mwN). Geklärt ist auch, dass die Erklärungen eines im Prozess auftretenden Betreuers gegenüber dem Gericht wirksam und für den Betreuten bindend sind, soweit sein Aufgabenbereich (vgl § 1823 BGB, § 71 Abs 6 SGG i.V.m. § 53 ZPO) reicht (vgl BSG Beschluss vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - juris RdNr 10; Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 53 RdNr 5 mwN).
b) Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
c) Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Dass das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beteiligten haben hierzu die erforderlichen Einverständniserklärungen erteilt. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 8).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlichen Form.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.