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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 2 U 51/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.01.2025
Aktenzeichen
B 2 U 51/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230125BB2U5124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 05.06.2024 - AZ: S 4 U 80/24
LSG Baden-Württemberg - 03.12.2024 - AZ: L 9 U 2029/24

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten, ihm am 5.12.2024 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 19.12.2024, welches am 24.12.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.