Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2025, Az.: B 5 RS 4/24 B

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2025
Aktenzeichen
B 5 RS 4/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220125BB5RS424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 10.01.2024 - AZ: S 13 R 254/23 ZV
LSG Sachsen - 26.08.2024 - AZ: L 7 R 45/24 ZV

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache erneut im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 1 AAÜG) und der im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

2

Ein mit Antrag vom Januar 2004 eingeleitetes Verwaltungsverfahren über die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und ein im Februar 2013 angestrengtes Überprüfungsverfahren sowie die sich jeweils anschließenden Gerichtsverfahren blieben ohne Erfolg. Im November 2022 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überprüfung der früheren ablehnenden Verwaltungsentscheidung. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30.6.1990 keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.1.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG erhoben.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.

6

Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art 3 und Art 14 GG rügt, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht näher dargelegt (zu den Anforderungen im Einzelnen siehe ua BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 6 und 10). Es fehlt schon an der Bezeichnung einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und an der notwendigen Auseinandersetzung insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den vom ihm benannten Grundrechten. Mit seinem Hinweis auf einen (vermeintlich) nicht ausermittelten Sachverhalt hat der Kläger auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) als Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Aus der Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht hervor, dass der vor dem LSG und auch in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2024 durch seine Prozessbevollmächtigte anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 2.12.2024 - B 5 R 76/24 B - juris RdNr 7 mwN).

7

Mit seinem Vorbringen, das LSG habe die Bedeutung seines Beschäftigungsbetriebs als Produktionsbetrieb für die Wirtschaft der DDR verkannt, es habe sich sehr wohl auch um einen volkseigenen bzw gleichgestellten Betrieb gehandelt, wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2023 - B 5 RS 6/22 B - juris RdNr 12 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Teilsatz 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.