Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2025, Az.: B 5 R 23/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 23/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220125BB5R2324BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 24.05.2023 - AZ: S 6 R 75/23
- LSG Hessen - 28.05.2024 - AZ: L 2 R 127/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Bescheid wird nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er keinen angefochtenen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt hat, sondern erstmals über den Reha-Antrag des Klägers entscheidet. 2. Soweit der Kläger gegenüber dem Landessozialgericht eine überlange Verfahrensdauer gerügt hat, kann er dies nur in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach den §§ 202 Satz 2 SGG, 198 ff. GVG geltend machen.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Dr. Hannes
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2024 - L 2 R 127/23 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Sein Begehren, für ihn einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das genannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1975 geborene Kläger beantragte am 8.3.2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Beklagten. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 22.3.2023 zur Vorlage eines Befundberichts durch den behandelnden Arzt auf. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei der der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hatte, informierte ihn mit Schreiben vom 23.3.2023, diesen Antrag an die zuständige Beklagte weiterzuleiten.
Der Kläger hat erfolglos Klage gegen die Schreiben vom 22. und 23.3.2023 erhoben und die Gewährung von Teilhabeleistungen begehrt (Gerichtsbescheid des SG vom 24.5.2023). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihm mit Bescheid vom 3.4.2024 eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 28.5.2024 zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG die Klage als unzulässig erachtet. Bei den Schreiben vom 22. und 23.3.2023 handle es sich um nicht isoliert angreifbare behördliche Verfahrenshandlungen. Hinsichtlich der begehrten Gewährung von Teilhabeleistungen fehle es am erforderlichen Vorverfahren; der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3.4.2024, der Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, sei noch nicht beschieden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur alsbaldigen Entscheidung über seinen Reha-Antrag begehrt habe, liege keine zulässige Klageänderung vor.
Der Kläger wendet sich mit am 28.5.2024 und 30.5.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen das LSG-Urteil. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und regt die Bestellung eines besonderen Vertreters an. Der Kläger hat sich zudem mit den am 3.6.2024, 4.6.2024, 8.6.2024, 12.8.2024 und 16.10.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben geäußert.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass ein vor dem BSG vertretungsberechtiger Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG in der Lage wäre. Andere Rechtsbehelfe sind gegen die angegriffene LSG-Entscheidung vor dem BSG nicht vorgesehen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass behördliche Verfahrenshandlungen nur isoliert angreifbar sind, wenn sie vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, ist bereits § 56a Satz 2 SGG zu entnehmen. Aus § 78 Abs 1 Satz 1 SGG ergibt sich, dass die Erhebung einer Anfechtungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt. Der hier zugrunde liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu weitergehender Klärung.
b) Anhaltspunkte dafür, dass das LSG im angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
c) Es ist nicht erkennbar, dass ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
aa) Dass das LSG im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2024 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) i.V.m. dem Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 SGG) verletzt haben könnte, ist nicht zu erkennen. Das LSG durfte in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden, nachdem es den Kläger in der Ladung vom 15.4.2024 ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl § 110 Abs 1 Satz 2 SGG) und das persönliche Erscheinen des Klägers (vgl § 111 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht angeordnet hatte. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 17.4.2024 ist die Ladung dem Kläger auch über sein damaliges elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO) bekannt gegeben worden. Zwar hat der Kläger in der Folgezeit angegeben, Mitteilungen über dieses Postfach würden ihn nicht zuverlässig erreichen und eine Übersendung einer Kopie der Ladung über sein neues eBO erbeten. Seinen am 16.5.2024, 17.5.2024 und 21.5.2024 beim LSG eingegangenen Schreiben, mit denen er ua eine Terminverlegung beantragt hat, ist jedoch zu entnehmen, dass bei seiner Ladung jedenfalls die Mindestfrist von drei Tagen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 217 ZPO) gewahrt worden ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.3.1992 - 12 RK 62/91 - SozR 3-1500 § 110 Nr 3 - juris RdNr 10).
Es ließe sich auch nicht erfolgreich rügen, das LSG habe den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu spät beschieden. Die Urkundsbeamtin des LSG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.5.2024 abgelehnt, nachdem sie ihn mehrfach zur Ergänzung seiner Angaben aufgefordert hatte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, er hätte keine ausreichende Gelegenheit gehabt, vor der am selben Tag auf 13 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung von dem Beschluss Kenntnis zu nehmen, ließe sich hierauf keine Gehörsrüge stützen. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf die Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise zur mündlichen Verhandlung erfordert, dass der Beteiligte seine Mittellosigkeit substantiiert darlegt (vgl BSG Beschluss vom 3.1.2022 - B 1 KR 45/21 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es. Der Kläger hat gegenüber dem LSG trotz mehrfacher Aufforderungen nicht schlüssig dargetan, welche Kosten für seine Anreise entstehen würden und dass er diese nicht aus eigenen Mitteln decken könne.
Ebenso wenig ließe sich erfolgreich rügen, das LSG habe nicht rechtzeitig über den PKH-Antrag oder die weiteren Ansinnen des Klägers entschieden. Das LSG hat die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24.5.2024 abgelehnt, der dem Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 23.5.2024, der dem Kläger ebenfalls am Vortag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist, hat der Vorsitzende des LSG-Senats ohne erkennbaren Rechtsfehler den Terminverlegungsantrag des Klägers und die Bestellung eines besonderen Vertreters für den Kläger abgelehnt.
bb) Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) damit begründen könnte, dass das LSG unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richterin am LSG S und des gleichfalls abgelehnten Vorsitzenden Richters am LSG F über die Berufung verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat die teilweise erneuten Ablehnungsgesuche des Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als offensichtlich unzulässig erachtet und sie in den Urteilsgründen abgelehnt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 19.7.2018 - B 8 SO 6/18 B - juris RdNr 7 mwN).
cc) Die Rüge, das LSG habe zu Unrecht die Abweisung der Klage als unzulässig bestätigt, obwohl eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen, hätte keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr ist die Klage gegen die Schreiben der Beklagten vom 22. und 23.3.2023 zu Recht als unzulässig behandelt worden. Bei den streitgegenständlichen Schreiben vom 22. und 23.3.2023 handelte es sich um keine Verwaltungsakte.
Der Bescheid vom 3.4.2024 ist nicht gemäß § 96 Abs 1 i.V.m. § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sodass über ihn vom LSG auch nicht - erstinstanzlich auf Klage - zu entscheiden gewesen ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.9.2020 - B 5 RE 7/20 B - juris RdNr 6 mwN). Seiner Einbeziehung steht entgegen, dass er keinen angefochtenen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt hat. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 3.4.2024 erstmals über den Reha-Antrag des Klägers entschieden. Ebenso wenig ist es im Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 99 i.V.m. § 153 Abs 1 SGG zu einer zulässigen Klageänderung gekommen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel ergibt sich auch unter keinem Aspekt daraus, dass das LSG hier einen Fall des § 96 Abs 1 SGG angenommen hat. Es hat von einer eigenen Entscheidung über den Bescheid vom 3.4.2024 abgesehen.
dd) Auch eine Sachaufklärungsrüge verspräche keine Aussicht auf Erfolg. Falls der K läger mit seinem Berufungsvorbringen, es lägen bereits ausreichende medizinische Unterlagen vor, einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG gestellt haben sollte, kann darauf ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ohnehin nicht gestützt werden. Soweit der Kläger gegenüber dem LSG eine überlange Verfahrensdauer gerügt hat, kann er dies nur in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff GVG geltend machen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2022 - B 5 R 36/22 B - juris RdNr 11 mwN; ausführlich BSG Beschluss vom 15.10.2015 - B 9 V 15/15 B - juris RdNr 9). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für verfehlt und inhaltlich unrichtig hält, ist für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 23 mwN).
Da dem Kläger demnach keine PKH für ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem BSG zu bewilligen ist, bleibt kein Raum für die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG kommt nicht in Betracht. Weder hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (vgl § 72 Abs 1 SGG), noch macht die Entfernung seines derzeitigen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Kassel die Bestellung eines solchen Vertreters erforderlich (vgl § 72 Abs 2 SGG).
3. Der vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbehelf gegen das Urteil des LSG vom 28.5.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Er entspricht nicht der gesetzlichen Form. In Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
4. Die Kostenentscheidung betreffend den vom Kläger selbst eingelegten Rechtsbehelf beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.