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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2025, Az.: B 2 U 124/23 B

Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr 1317 ("Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische") der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2025
Aktenzeichen
B 2 U 124/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220125BB2U12423B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 22.06.2022 - AZ: S 33 U 143/18
LSG Bayern - 24.10.2023 - AZ: L 2 U 268/22

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten - hier einen Laborbefund - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten im Überprüfungsverfahren noch über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr 1317 ("Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische") der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

2

Im Ausgangsverfahren hat das SG die Klage auf Anerkennung der BKen Nr 1302, 1303, 1306, 1307 und 1317 der Anl 1 zur BKV nach Beweiserhebung abgewiesen (Urteil vom 29.4.2005), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.3.2006), der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen (Beschluss vom 28.6.2006 - B 2 U 146/06 B). Im Überprüfungsverfahren betreffend die Anerkennung der BKen Nr 1302, 1307 und 1317 der Anl 1 zur BKV hat das SG die verbundenen Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.6.2022). Das LSG hat nach Trennung der verbundenen Verfahren die Berufung betreffend die Anerkennung der BK Nr 1317 der Anl 1 zur BKV zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2023).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und macht Verfahrensmängel geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§ 109 SGG und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 16 mwN).

6

Der Beschwerdebegründung lässt sich schon kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag entnehmen, den die Klägerin im Berufungsverfahren gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat. Ergeht die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, muss der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten werden. Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG(vgl BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 8 SO 90/20 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung gibt weder Aufschluss zu einer mündlichen Verhandlung oder zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch dazu, dass sie zeitgleich einen Beweisantrag gestellt oder wiederholt hat. Der Hinweis auf weiteren Ermittlungsbedarf wegen einer zwischenzeitlichen Vernichtung von Akten ersetzt die genannten Anforderungen nicht. Soweit die Beschwerdebegründung aus der Vernichtung von Beweismitteln eine Umkehr der Beweislast ableiten will, rügt sie eine Verkennung der Beweislast. Die Verkennung der Beweislast ist kein Verfahrens-, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (BSG Beschluss vom 17.7.2015 - B 11 AL 32/15 B - juris RdNr 9 mwN).

7

2. Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Garantie rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschlüsse vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 und vom 21.4.2022 - B 5 R 306/21 B - juris RdNr 20 mwN). Die Beschwerdebegründung rügt, das LSG habe einen Laborbefund vom 20.5.2020 übergangen, der Nachweis über den Einfluss einer toxischen Exposition und Genschädigung gibt. Ausweislich der Beschwerdebegründung hat indes bereits das SG dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erläutert, dass der Befund vom 20.5.2020 im Überprüfungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, und hiervon ausgehend das LSG die Vorinstanz bestätigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 BL 1/24 B - juris RdNr 9 mwN).

8

Soweit die Beschwerdebegründung in der mangelnden Sachaufklärung zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht, lässt sie unbeachtet, dass das in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierte Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen, mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden kann (BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 6 mwN und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13).

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

11

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.