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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2025, Az.: B 9 V 16/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.01.2025
Aktenzeichen
B 9 V 16/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9V1624AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt an der Oder - 14.09.2023 - AZ: S 36 VG 14/20
LSG Berlin-Brandenburg - 13.11.2024 - AZ: L 11 VE 29/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 20.12.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 27.11.2024 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.12.2024 abgelaufen ist, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.