Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2025, Az.: B 5 R 53/24 BH
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 53/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210125BB5R5324BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 05.02.2024 - AZ: S 4 R 325/23
- LSG Bayern - 25.09.2024 - AZ: L 6 R 156/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der 1942 geborene und im Ausland lebende Kläger, dem seine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung 1984 erstattet wurden, hat bereits mehrfach erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Alters eingeklagt. Die Beklagte lehnte auch seinen Antrag vom 9.12.2022 ab, ihm im Zugunstenverfahren eine Regelaltersrente zu gewähren (Bescheid vom 9.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2023). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 5.2.2024; Urteil des LSG vom 25.9.2024). Das LSG hat sich der Begründung des SG angeschlossen. Dieses hatte ausgeführt, die durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche des Klägers aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten aus und es bestünden auch keine Hinweise auf nach dem Erstattungszeitraum zurückgelegte Zeiten. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Beitragserstattung seien keine Aspekte zutage getreten, die eine abweichende Beurteilung gegenüber den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen nahelegen würden.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 15.10.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18.10.2024, das am 30.10.2024 beim BSG eingegangen ist, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt. Er hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und nach Hinweis ergänzt.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat ohnehin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
1. Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen einer Beitragserstattung auf Antrag ergeben sich bereits aus § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sowie seit 1992 aus § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI und sind mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen (vgl zB BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 2.4.2015 - B 13 R 361/14 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34 S 96 f = NJW 1988, 250 f). Gleiches gilt für die Rechtsfolge einer durchgeführten Beitragserstattung, die darin liegt, dass das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen (vgl seit 1992 § 210 Abs 6 Satz 2 und 3 SGB VI; zum früheren Recht zB BSG Beschluss vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 199/07 B - juris RdNr 7). Der hier zugrunde liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu weitergehender Klärung.
2. Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
3. Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG) über die Berufung entschieden hat. Der Kläger hat das erforderliche Einverständnis am 27.6.2024 erklärt.
4. Soweit er die durchgeführte Beitragserstattung als nicht ordnungsgemäß erachtet, macht der Kläger eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).