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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: B 5 R 86/24 B

Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 86/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200125BB5R8624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dessau-Roßlau - 10.05.2022 - AZ: S 12 R 148/19
LSG Sachsen-Anhalt - 11.04.2024 - AZ: L 3 R 195/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

2

Die Beklagte lehnte nach medizinischen Ermittlungen einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bescheid vom 17.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2019). Die dagegen gerichtete Klage hat das SG nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 5.8.2021 abgewiesen (Urteil vom 10.5.2022). Das LSG hat die von dem Kläger zuletzt auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger, der im Hinblick auf die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Anlagemechaniker der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei, sei auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie zumutbar zu verweisen (Urteil vom 11.4.2024).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) rügt, indem er vorbringt, die vom LSG verwerteten berufskundlichen Gutachten seien den Beteiligten nicht bekannt und ihm nicht zur Einsichtnahme zugänglich gewesen, hat er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln (vgl stRspr; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Berufungsurteil fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Der Kläger versäumt es darzulegen, dass und warum sich dem Berufungsurteil die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des LSG nicht entnehmen lassen. Er räumt im Gegenteil selbst ein, das LSG habe sich in den Urteilsgründen hinsichtlich einer für ihn zumutbaren Verweisungstätigkeit maßgeblich auf die berufskundlichen Gutachten vom 3.8.2014, 29.4.2015 und 16.5.2016 aus dem früheren Berufungsverfahren L 3 R 344/15 gestützt.

8

Soweit der Kläger im Kern seines Vorbringens einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG i.V.m. § 128 Abs 2 SGG) rügt, weil sich das LSG auf die berufskundlichen Gutachten gestützt habe, obwohl er sie vorher nicht habe einsehen und sich daher zu ihnen auch nicht habe äußern können, hat er einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargetan. So trägt er nicht vor, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen (zu dieser Darlegungsanforderung zB BSG Beschluss vom 10.4.2024 - B 5 R 6/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9). Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 3.1.2022 - B 1 KR 45/21 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger legt nicht dar, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich Kenntnis vom Inhalt der Gutachten zu verschaffen, obwohl die Beklagte im Berufungsverfahren auf die berufskundlichen Gutachten vom 3.8.2014, 29.4.2015 und 16.5.2016 aus dem früheren Berufungsverfahren L 3 R 344/15 ausdrücklich Bezug genommen und hierauf eine ihrer Ansicht nach für den Kläger zumutbare Verweistätigkeit gestützt habe. Dass der anwaltlich vertretene Kläger die fehlende Kenntnis vom Inhalt dieser Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert und dort eine Einsichtnahme in die Gutachten beantragt habe, trägt er nicht vor. Dass er hieran vom LSG gehindert worden sei, behauptet er nicht.

9

Soweit der Kläger moniert, das LSG gehe von nicht existenten Erfahrungssätzen und falschen Tatsachen aus und stehe mit seiner Beurteilung in Widerspruch zum arbeitsmedizinischen Gutachten vom 5.8.2021, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (vgl zB stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.11.2021 - B 9 SB 76/20 B - juris RdNr 22 mwN).

10

Soweit der Kläger eine Verletzung von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO rügt, weil das LSG eine Verwertung der berufskundlichen Gutachten nicht beschlossen und die Beteiligten hierzu auch nicht angehört habe, hat er einen solchen Verfahrensverstoß ebenfalls nicht dargetan.

11

Nach § 411a ZPO, der gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, kann die schriftliche Begutachtung ua durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Diese Vorschrift ermöglicht es, ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten nicht nur als Urkundenbeweis, sondern alternativ als Sachverständigenbeweis zu benutzen. Den Ausführungen des Klägers ist jedoch schon nicht zu entnehmen, dass das LSG die in dem früheren Berufungsverfahren vor dem LSG (L 3 R 344/15) eingeholten berufskundlichen Gutachten nach Maßgabe dieser Vorschriften und nicht bloß als Urkunden zu Beweiszwecken verwertet hat (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2010 - B 9 VH 1/10 B - juris RdNr 5).

12

Die Berücksichtigung eines aus einem früheren Verfahren vorliegenden Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises fällt in den Bereich der richterlichen Beweiswürdigung (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2010 - B 9 VH 1/10 B - juris RdNr 5). Etwaige Verletzungen des insoweit einschlägigen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG können - wie oben bereits ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.