Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: B 3 KR 8/24 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.01.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 8/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200125BB3KR824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - AZ: S 14 KR 1241/20
- LSG Hessen - 20.08.2024 - AZ: L 8 KR 110/24 WA
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterin Behrend und den Richter Prof. Dr. Flint
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. August 2024 - L 8 KR 110/24 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO). Soweit sein Antrag zudem auf die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) oder die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) gezielt haben sollte, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vor.
1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelf all hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Wiederaufnahmeklage des Klägers sei verfristet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger sich insbesondere gegen eine öffentliche Zustellung von Ladung zum Termin und Urteil wendet, bezieht sich dies auf das Verfahren vor dem LSG, dessen Wiederaufnahme er begehrt hat, nicht aber auf das vorliegend allein maßgebliche Verfahren vor dem LSG, in dem der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellte Beschluss vom 20.8.2024 erging, gegen den sich sein PKH-Antrag und seine Beschwerde richten.
Soweit das LSG über die Wiederaufnahmeklage in Form eines Beschlusses entschieden, in seinem Beschluss einen Befangenheitsantrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers gesehen hat, lässt auch dies nicht erkennen, dass hierauf gestützt ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.