Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.01.2025, Az.: B 11 AL 1/25 BH
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.01.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170125BB11AL125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Neuruppin - 06.06.2024 - AZ: S 15 AL 40/23 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 20.11.2024 - AZ: L 18 AL 45/24
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die sinngemäße Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 2.1.2025 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Großvater als Bevollmächtigtem am 27.11.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat seinen sinngemäßen Antrag auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.12.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt. Der am 2.1.2025 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger durch seinen Großvater als Bevollmächtigten beim BSG erhobene sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.