Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2025, Az.: B 5 R 42/24 BH
Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog "Grundrente"); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfefür das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 42/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160125BB5R4224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.07.2023 - AZ: S 188 R 785/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 25.07.2024 - AZ: L 22 R 481/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog "Grundrente").
Der 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit April 2012 eine Regelaltersrente. Eine höhere Rentenleistung ("Grundrente") lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es lägen nur 79 Monate und nicht mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vor (Bescheid vom 6.4.2022; Widerspruchsbescheid vom 5.5.2022).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 19.7.2023; Urteil des LSG vom 25.7.2024). Mit am 22.8.2024 beim BSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Dass das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 6.5. und 21.5.2024 das hierzu erforderliche Einverständnis erteilt. Eine wesentliche Änderung der Prozesssituation, durch die der vom Kläger erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unwirksam geworden sein könnte (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16 mwN), ist nicht zu erkennen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).