Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 9 SB 2/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.01.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150125BB9SB225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 09.03.2022 - AZ: S 25 SB 81/19
- LSG Sachsen - 27.11.2024 - AZ: L 8 SB 64/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 6.1.2025 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.12.2024 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.