Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 7 AS 203/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.01.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 203/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150125BB7AS20324AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 09.10.2019 - AZ: S 197 AS 2145/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 05.12.2024 - AZ: L 29 AS 2199/19
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S .Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 11.12.2024 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Gerichtsschreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.