Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 4 AS 252/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.01.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 252/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150125BB4AS25224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 12.06.2024 - AZ: S 43 AS 659/24
- LSG Sachsen - 08.11.2024 - AZ: L 10 AS 254/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den die Klägerin in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Prozessentscheidung des SG bestätigt hat, weil es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass jeder Rechtsbehelf zu seiner Zulässigkeit ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 39/21 R - juris RdNr 13 f mwN). Gegen die Rechtsauffassung, dass es hieran im vorliegenden Fall mangelt, bestehen - zumal bei der im PKH-Verfahren erfolgenden summarischen Prüfung - keine Bedenken.
2. Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.