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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 4 AS 236/24 BH

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.01.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 236/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150125BB4AS23624BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 22.11.2022 - AZ: S 15 AS 2737/22
LSG Baden-Württemberg - 05.11.2024 - AZ: L 2 AS 3643/22

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers verworfen, weil die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG der Zulassung bedurft hätte, aber nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zugelassen war. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles.

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Berufung mangels Zulassung als unzulässig erachtet hat. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 200 Euro nach § 73 SGB II(in der seit dem 1.6.2022 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.5.2022, BGBl I S 760), über die allein in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.6.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2022 entschieden worden ist, um einen gesonderten Streitgegenstand handelt (so bereits zur Einmalzahlung nach § 70 SGB IIBSG vom 16.1.2024 - B 4 AS 168/23 BH - juris RdNr 5 mwN). Schon dies schließt die Erreichung eines zur zulassungsfreien Berufung führenden Betrags von mehr als 750 Euro iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG aus. Zwar kommt es für die Frage der Beschwer iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG auf den prozessual geltend gemachten Anspruch und nicht auf den materiell-rechtlich (tatsächlich bestehenden) Anspruch an (BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 14). Allerdings hat der Kläger selbst vor dem SG (nur) höhere Leistungen in Höhe von "150 € bis 200 €" beantragt, so dass auch insofern ein Betrag von 750 Euro nicht überschritten wird.