Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2025, Az.: B 7 AS 93/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.01.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 93/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140125BB7AS9324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 11.01.2023 - AZ: S 26 AS 34/22
- LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 9 AS 77/23
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 4.10.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 4.11.2024 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat er nicht innerhalb der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zum 6.1.2025 verlängerten Frist begründet. Deshalb ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).