Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 9 V 12/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 12/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130125BB9V1224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 26.02.2019 - S 3 VG 697/16
- LSG Baden-Württemberg - 23.01.2020 - AZ: L 6 VG 1226/19
- LSG Baden-Württemberg - 15.08.2024 - AZ: L 6 VG 1561/22 WA
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.8.2024, zugestellt am 21.8.2024, mit einem am 13.9.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 hat der Berichterstatter bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Beschwerde wegen Ablaufs der Begründungsfrist am 21.10.2024 zurückgenommen werden soll. Auf Anfrage ist diesem antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 9.12.2024 zur Beantwortung des richterlichen Schriftsatzes vom 11.11.2024 gewährt worden. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9.12.2024 die Beschwerde begründet.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen, sodass der diesbezügliche Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9.12.2024 dem BSG nach Ablauf der Begründungsfrist am 21.10.2024 verspätet übermittelt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die nicht fristgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.