Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 9 SB 33/24 B
Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher zuerkannten 40; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 33/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130125BB9SB3324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 14.03.2022 - AZ: S 19 SB 727/21
- LSG Baden-Württemberg - 14.06.2024 - AZ: L 8 SB 1069/22
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher zuerkannten 40. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch wie zuvor das SG und der Beklagte verneint. Für die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule komme nach dem orthopädischen Gutachten des S vom 9.2.2024 ein Einzel-GdB von 30 in Betracht, während im Funktionssystem Gehirn einschließlich der Psyche entgegen dem Gutachten von N vom 8.12.2021 nur ein Einzel-GdB von 20 zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB von 10 für die leichte Darmstörung im Funktionssystem der Verdauungsorgane scheide ein Gesamt-GdB von 50 aus (Urteil vom 14.6.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel wegen der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 19.9.2024 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit die Klägerin eine Überraschungsentscheidung geltend macht und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) beanstandet, ergibt sich aus dem von ihr geschilderten Vorgehen des LSG der behauptete Verfahrensmangel nicht. Sie sieht eine Überraschungsentscheidung darin begründet, dass das LSG entgegen der Bewertung ihrer Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch N mit einem Einzel-GdB von 30 diesen nur mit 20 angenommen und sich zuvor nicht entsprechend geäußert habe, obwohl auch der Beklagte der Bewertung des Sachverständigen gefolgt sei. Dies sei für sie unvorhersehbar gewesen, sodass auch keine Möglichkeit bestanden habe, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben bzw einen Beweisantrag zu stellen. Um aufzuzeigen, dass sie von der Entscheidung des LSG überrascht worden sein könnte, hätte die Klägerin jedoch darlegen müssen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B - juris RdNr 7 mwN). Denn eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 11.11.2024 - B 9 SB 27/24 B - juris RdNr 6). Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass der Beklagte dem orthopädischen Gutachten des S mit einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 27.5.2024 entgegengetreten sei und geltend gemacht habe, dass für die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nur ein Einzel-GdB von 20 in Betracht komme und der Gesamt-GdB weiterhin 40 betrage. Insoweit behauptet die Klägerin auch nicht, dass das LSG im Vorfeld der Entscheidung Äußerungen getätigt habe, aus denen sie hätte entnehmen können, dass das Urteil zu ihren Gunsten ausfallen werde. Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2024 zum Verfahrensstand und zum Prozessstoff sachgemäß zu äußern, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Ebenso wenig rügt sie, dass das Berufungsgericht sein Urteil auf Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen sie sich nicht äußern konnte (vgl § 128 Abs 2 SGG).
Soweit die Klägerin die in ihrem Fall erfolgte Bemessung des Einzel-GdB auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und die Gesamt-GdB-Bewertung durch das LSG aufgrund dessen Auswertung der aktenkundigen medizinischen Berichte und Gutachten angreift, rügt sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - B 9 SB 67/18 B - juris RdNr 11 mwN).
Schließlich verkennt die Klägerin bei ihrer Gehörsrüge, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 11.11.2024 - B 9 SB 27/24 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.