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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 7 AS 197/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.01.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 197/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130125BB7AS19724AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 15.04.2024 - AZ: S 34 AS 1554/23 FS
LSG Sachsen - 13.11.2024 - AZ: L 3 AS 211/24

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 2024 - L 3 AS 211/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6.12.2024 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie durch das BSG mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.