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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 5 R 51/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Leistung einer höheren Altersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 51/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130125BB5R5124BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 14.03.2024 - S 23 R 1239/23
LSG Berlin-Brandenburg - 19.09.2024 - AZ: L 6 R 188/24

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht werden.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache zum wiederholten Male die Leistung einer höheren Altersrente.

2

Der 1949 in Polen geborene, seit August 1989 in Deutschland lebende Kläger bezieht seit November 2010 von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

3

Wie auch bereits in zahlreichen vorhergehenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen eine Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten und begehrt eine Mindestaltersrente nach Maßgabe von Art 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter Koordinierung des Rechts der Sozialen Sicherheit in Deutschland mit dem Recht der Europäischen Union (EU), insbesondere aufgrund von Art 12 Nr 2 der Europäischen Sozialcharta (EuSC).

4

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 14.3.2024 mit Urteil vom 19.9.2024 zurückgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil Gegenstand der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2023 nur die Änderung des aktuellen Rentenwerts gewesen sei, die der Kläger nicht angegriffen habe.

5

Mit am 21.10.2024 beim BSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt und ein ausgefülltes Antragsformular auf Bewilligung von Beratungshilfe vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.10.2024 hat das BSG dem Kläger ein PKH-Formular übersandt und um fristgemäße Rücksendung des ausgefüllten Formulars mit entsprechenden Belegen gebeten. Mit Schreiben vom 25.10.2024, beim BSG eingegangen am 28.10.2024, hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er erst am 11.11.2024 eingereicht.

II

6

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

7

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 5 R 32/24 BH - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.10.2024 endete (vgl § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Sie ist erst am 11.11.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen. Das unter dem 21.10.2024 eingereichte Erklärungsformular reicht nicht aus. Es betrifft einen Antrag auf Beratungshilfe (vgl zu Ausnahmen von der Vorlage der Erklärung BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 7)

8

Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass der Kläger iS des § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist für die Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen ist. Zudem hat das BSG mit Schreiben vom 22.10.2024 dem Kläger das PKH-Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und ihn nochmals auf die fristgerechte Einreichung dieser Erklärung hingewiesen. Dass es dem Kläger dennoch nicht möglich gewesen sein soll, die vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Belegen fristgerecht einzureichen, erschließt sich nicht.

9

2. Unabhängig davon ist der Antrag des Klägers auf PKH auch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.

10

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG hat keine Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus den dort genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, erfolgt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

11

a) Aus dem Vortrag des Klägers sowie dem Inhalt der Akten ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens eine vom Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortete entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen könnte. Dass sich der Regelungsinhalt von Rentenanpassungsbescheiden - wie das LSG zutreffend ausführt - darauf beschränkt, den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1.7. eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl §§ 65,68 SGB VI) ist bereits wiederholt höchstrichterlich entschieden (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 5 R 122/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH - juris RdNr 6; BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 - juris RdNr 24). Hinzu kommt, dass der Kläger den Rentenanpassungsbescheid hinsichtlich des ausschließlichen Regelungsgehalts (Rentenwertanpassung) nicht angegriffen hat, sodass neben der fehlenden Klärungsbedürftigkeit auch eine Klärungsfähigkeit nicht gegeben ist. Soweit der Kläger eine Verletzung europäischen Rechts geltend macht, weil ihm keine Mindestaltersrente nach Maßgabe von Art 151 AEUV, unter Koordinierung des Rechts der Sozialen Sicherheit in Deutschland mit dem Recht der EU, insbesondere aufgrund von Art 12 Nr 2 EuSC gewährt werde, hat das BSG zudem bereits in seinen Beschlüssen vom 27.6.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr 7), 26.1.2015 (B 13 R 443/14 B - BeckRS 2015, 66091 RdNr 6 ff) und 9.1.2019 (B 13 R 299/18 B - juris RdNr 6) entschieden, sodass eine Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Auch ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine neuen Gesichtspunkte, die eine nochmalige Befassung des BSG erforderten.

12

b) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind ebenfalls nicht gegeben, denn das Urteil des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen.

13

c) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Dass das LSG am 19.9.2024 in Abwesenheit des Klägers durch Urteil entschieden hat, ist unschädlich, weil er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG).

14

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

15

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen. Darauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils hingewiesen worden.

16

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.