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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.01.2025, Az.: B 11 AL 33/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.01.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 33/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100125BB11AL3324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stralsund - 29.07.2019 - AZ: S 4 AL 110/18
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 17.04.2024 - AZ: L 2 AL 25/19

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrfach begründet, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Klärungsfähigkeit und Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (BSG vom 7.12.2010 - B 11 AL 74/10 B - juris RdNr 7; vgl BSG vom 16.7.1998 - B 1 KR 5/98 B - juris RdNr 4) oder der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gilt (P. Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Daran fehlt es hier.

3

Aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellungen des Klägers ergibt sich, dass es ihm um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich auf die Frage seiner Beschäftigungslosigkeit als Merkmal der Arbeitslosigkeit, auch soweit es die Rüge von Verfahrensmängeln betrifft. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde bringt der Kläger indes auch vor, das LSG habe selbständig tragend entschieden, dass die Zeit als Trainee beim Europäische Freihandelsassoziation-Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) nicht für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sei. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zu Zulassungsgründen hinsichtlich dieser Voraussetzung enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen, sondern lediglich die (weiter ausgeführte) Ansicht, das LSG sei diesbezüglich einem Rechts- und Tatsachenirrtum unterlegen. Soweit der Kläger einen "überraschenden Aspekt" im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim EFTA-Gerichtshof nennt, ist schon nicht erkennbar, dass er hierzu ausdrücklich eine Verfahrensrüge erheben wollte. Eine Überraschungsentscheidung läge auch nur vor, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 11.11.2024 - B 9 SB 27/24 B - juris RdNr 6 mwN). Auch hierzu fehlt es - angesichts der fehlenden Rüge eines entsprechenden Verfahrensmangels - an Darlegungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.