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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2025, Az.: B 5 R 80/24 B

Vormerkung von polnischen Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung (Abk Polen RV/UV) vom 9.10.1975; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 80/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:090125BB5R8024B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 19.03.2024 - AZ: L 2 R 190/21
SG Frankfurt am Main - 09.07.2021 - AZ: S 6 R 220/20

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren die Vormerkung von polnischen Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung (Abk Polen RV/UV) vom 9.10.1975. Dieses Begehren lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2020). Klage und Berufung des Klägers hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 9.7.2021; Urteil des LSG vom 19.3.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger könne nicht die Vormerkung der polnischen Beitragszeiten nach dem Abk Polen RV/UV 1975 beanspruchen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem für die Anwendung dieses Abkommens maßgeblichen Stichtagen 31.12.1990 und 30.6.1991 begründet habe.

2

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Berufungsentscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

5

a) Der Kläger macht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) geltend. Er trägt vor, das Berufungsgericht sei den Beweisanträgen auf Vernehmung seiner Ehefrau und Kinder nicht gefolgt, obwohl es sich zur Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Entsprechende Beweisanträge habe er in seiner Berufungsbegründungsschrift gestellt.

6

Mit diesem Beschwerdevortrag erfüllt der Kläger die besonderen Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Er zeigt bereits nicht auf, bis zuletzt an den behaupteten schriftsätzlichen Anträgen festgehalten zu haben. Wird - wie hier - aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, ist das dann der Fall, wenn ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter wie der Kläger die Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhält oder das Gericht die Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23). Dass das LSG seine schriftsätzlichen Anträge im Berufungsurteil wiedergegeben habe, behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig trägt er vor, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge enthalte. Solche Anträge haben im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Es soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisiert werden, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18).

7

b) Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das LSG habe bei Bestimmung des Orts seines gewöhnlichen Aufenthalts vor dem 31.12.1990 die für ihn günstigen Umstände und Indizien nicht berücksichtigt, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.10.2019 - B 9 V 11/19 B - juris RdNr 12).

8

c) Indem der Kläger schließlich geltend macht, selbst der "Internetseite der Deutschen Rentenversicherung bei den Rechtlichen Arbeitsanweisungen unter R4.2" sei zu entnehmen, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG aF ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel sei, und er meint, die zeitliche Begrenzung seines Aufenthaltstitels habe daher einer zukunftsoffenen Berechtigung zum Aufenthalt nicht entgegengestanden, und sich weiter auf ein Urteil des SG Mainz vom 23.2.2017 (S 1 R 513/14) beruft, macht er im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des LSG geltend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 13.12.2019 - B 5 R 26/19 B - juris RdNr 23). Lediglich beiläufig sei darauf hingewiesen, dass das vom Kläger zitierte Urteil des SG Mainz im weiteren Verfahrensgang vom LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben worden ist (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.10.2018 - L 4 R 177/17 - juris; nachfolgend BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 2/20 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 2).

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.