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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 7 AS 181/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 181/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080125BB7AS18124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 28.08.2024 - AZ: S 5 AS 1846/23
LSG Baden-Württemberg - 08.11.2024 - AZ: L 12 AS 2866/24

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 20. November 2024 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 19.11.2024 zugestellt worden ist, mit einem an das LSG adressierten und bei diesem am 21.11.2024 eingegangenen Schreiben vom 20.11.2024 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 21.11.2024 beim BSG eingegangen. Mit Schreiben vom 20.12.2024 beantragte der Kläger "Fristverlängerung bis 21.01.2025 wegen Rechtsanwalt MANGEL".

2

Die von dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 20.11.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

3

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des Gerichts vom 22.11.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das von dem Kläger persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist gesetzlich nicht zulässig.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.