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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 5 R 33/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung einer Witwerrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 33/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080125BB5R3324BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Potsdam - 27.04.2023 - AZ: S 10 R 247/22
LSG Berlin-Brandenburg - 30.05.2024 - AZ: L 22 R 564/23 (L 2 R 137/21)

Redaktioneller Leitsatz

Die Prüfung eines PKH-Antrags setzt voraus, dass die Mindestanforderungen an einen derartigen Antrag erfüllt sind. Der PKH-Antrag muss vollständig und damit bewilligungsreif i.Sd. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt sein. Ein nach diesen Maßgaben vollständiger Antrag setzt bereits logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente. Mit Gerichtsbescheid vom 27.4.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG mit Urteil vom 30.5.2024, dem Kläger zugestellt am 12.6.2024, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Identität des Klägers. Erstinstanzlich sei er unter dem Namen S O und im Berufungsverfahren unter dem Namen J Sch Otto aufgetreten. Unter verschiedenen sich ähnelnden Namen seien bereits diverse Verfahren erfolglos geführt worden. Die Identität des Klägers sei nach wie vor nicht durch ein aktuell gültiges zu deren Nachweis geeignetes Dokument belegt und deshalb unverändert nicht feststellbar. Ob die das Berufungsverfahren führende Person mit derjenigen identisch sei, an die unter dem Namen S Y El-S El-E als Ehemann der verstorbenen Versicherten O von der Beklagten bis zum 31.1.2014 eine große Witwerrente geleistet, wegen fehlender Lebensbescheinigung aber nicht fortgezahlt worden sei, sei gleichfalls offen.

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 14.6.2024, beim BSG eingegangen am 17.6.2024, unter dem Namen S O bzw S O die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Auch auf Nachfrage der Berichterstatterin mit Schreiben vom 22.11.2024 hat der Kläger keinerlei Nachweise zur Feststellung seiner Identität vorgelegt. In einem weiteren Verfahren (B 5 R 46/24 BH), dem ua ein Rechtsstreit über die Anrechnung von Versicherungszeiten zugrunde liegt, begehrt der Kläger ebenfalls die Bewilligung von PKH.

II

3

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz(SGG) i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung(ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 ZPO). Die Prüfung eines solchen Antrags setzt zunächst voraus, dass die Mindestanforderungen an einen derartigen Antrag erfüllt sind. Der PKH-Antrag muss vollständig und damit bewilligungsreif iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 Satz 1 ZPO gestellt sein (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 5b). Ein nach diesen Maßgaben vollständiger Antrag setzt bereits logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen. Die verfassungsgerichtlich anerkannten Voraussetzungen an einen vollständigen Antrag dienen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO und der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens. Nur wenn die Person des Antragstellers feststeht, kann deren Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers rechtssicher festgestellt werden.

5

Die Identität des Klägers ist nach wie vor unklar. Der Senat hat ebenso wie das LSG unverändert begründete Zweifel daran, dass die Person, die vorliegend einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat, mit derjenigen identisch ist, die unter dem Namen S Y El-S El-E eine große Witwerrente von der Beklagten erhalten hat und die unter dieser Identität verschiedenste Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 6.2.2018 (B 5 R 89/17 B, B 5 R 1/17 BH, B 5 R 2/17 BH), vom 12.9.2018 (B 5 R 18/18 BH, B 5 R 19/18 BH, B 5 R 20/18 BH), vom 6.11.2019 (B 5 R 13/19 BH) und vom 23.2.2021 (B 5 R 3/21 BH). Der Kläger hat zum Nachweis seiner Identität keine neuen geeigneten Unterlagen vorgelegt. Die Bescheinigung des Caritasverbandes Trier e.V. vom 18.3.2024 über eine Zustelladresse sowie die Kopie der ersten Seite des Impfpasses als auch eine unvollständige Kopie einer gemeinsamen Willenserklärung der Eheleute Sch Y und O stellen keine gültigen offiziellen Dokumente (wie zB Pass- oder Passersatzpapier, Aufenthaltstitel) dar, die als Identitätsausweis dienen könnten.

6

Im Übrigen ist auch eine Bedürftigkeit iS des § 117 Abs 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Aus der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich nicht, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Nach seinen Angaben verfügt er weder über Einkommen noch über Vermögen. Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat er monatliche finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin in der Zeit von Dezember 2023 bis Dezember 2024 iHv 100 Euro sowie tägliche Einnahmen von durchschnittlich 2,50 Euro für Flaschenpfand angegeben. Im Verfahren B 5 R 46/24 BH hat er hingegen zunächst angegeben, sein Cousin, der als Reisebegleiter in Luxemburg, Frankreich und Holland arbeite, unterstütze ihn monatlich mit 100 Euro bzw 150 Euro. Später teilte er mit, sein Cousin sei Reisebegleiter in Ägypten und Saudi-Arabien. Unstimmigkeiten bestehen auch im Hinblick auf die Unterkunft des Klägers. Im Vordruck gab er an, ein Zimmer zu bewohnen. Kosten für die Nutzung teilte er nicht mit. Auf Nachfrage der Berichterstatterin gab er an, seit dem 20.2.2024 ein Zimmer in einer Wohnung in der in T zu bewohnen. Der Vermieterin habe er noch keine Miete zahlen können. Im Verfahren B 5 R 46/24 BH gab er zudem an, dass er das größte der vier Zimmer bewohne. Die monatliche Miete betrage schätzungsweise 400 Euro. Genauere Angaben zu seiner Vermieterin könne er nicht machen.

7

Darüber hinaus ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Für keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG; entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) bestehen hinreichende Anhaltspunkte.

8

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).