Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 RS 5/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 RS 5/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5RS524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schwerin - 15.04.2019 - AZ: S 22 R 225/16
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 15.08.2024 - AZ: L 4 R 101/19
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr.Körner und Dr.Hannes
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 14.10.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 15.8.2024 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 27.12.2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.