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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 RS 5/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2025
Aktenzeichen
B 5 RS 5/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5RS524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 15.04.2019 - AZ: S 22 R 225/16
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 15.08.2024 - AZ: L 4 R 101/19

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr.Körner und Dr.Hannes
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 14.10.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 15.8.2024 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 27.12.2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.