Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 R 47/24 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beanspruchung der Leistung einer unbefristeten Rente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 47/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R4724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 13.08.2024 - AZ: L 3 R 76/23 D
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X eingreift und wie sich die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG bei Eingreifen der Zugangsfiktion berechnet. Gleichermaßen geklärt ist, dass eine einfache E-Mail nicht die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente bei Gericht erfüllt.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1970 geborene Kläger bezieht seit dem 1.2.2012 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt bis zum 30.6.2025 bewilligt wurde (Bescheid vom 22.8.2022). Seinen Widerspruch, mit dem er die Leistung einer unbefristeten Rente begehrte, wies die Beklagte zurück. Die Rente sei für Juli 2016 bis Juni 2019 lediglich aufgrund der Arbeitsmarktlage als volle Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Der Zeitraum von neun Jahren, für den eine unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewährte Erwerbsminderungsrente längstens befristet werde, habe danach erneut zu laufen begonnen (Widerspruchsbescheid vom 17.11.2022). Die Verwaltungsakte enthält in Bezug auf den Widerspruchsbescheid einen Absendevermerk vom 17.11.2022. Mit E-Mail vom 25.3.2023 wandte der Kläger sich an den Datenschutzbeauftragten der Deutschen Rentenversicherung Bund und brachte vor, Klage einreichen zu wollen. Die Beklagte leitete die Nachricht an das SG weiter. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 27.10.2023; Urteil des LSG vom 13.8.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie verspätet und formunwirksam sei. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine Einstellung jeglicher Heilbehandlung verlangt habe, fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis. Ferner lägen, soweit er im Berufungsverfahren mitgeteilt habe, den Rechtsstreit gegen den Medizinischen Dienst zu richten, weder die Voraussetzungen für eine Klageänderung noch für eine Beiladung vor.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 24.8.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 6.9.2024, eingegangen am 9.9.2024, hat er beim BSG sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Am 18.9.2024 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß auch die Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor. Der Kläger hat sich zudem mit mehreren Telefaxen vom 9.9.2024 und 10.9.2024 geäußert sowie mit Schreiben vom 28.9.2024 und nochmals mit Telefax vom 11.12.2024.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten sowie der Akte der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X eingreift und wie sich die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1 i.V.m. Abs 2 SGG bei Eingreifen der Zugangsfiktion berechnet (vgl zB BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 9 ff). Gleichermaßen geklärt ist, dass eine einfache E-Mail nicht die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente bei Gericht (vgl § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 i.V.m. Abs 4 Satz 1 SGG) erfüllt (vgl BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 - juris RdNr 8). Der hier zugrunde liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu weitergehender Klärung.
Es kann offenbleiben, ob ein zugelassener Bevollmächtigter erfolgreich eine Klärungsbedürftigkeit der Frage darlegen könnte, ob bei Bestimmung der Gesamtdauer der Befristung iS des § 102 Abs 2 Satz 5 Halbsatz 2 SGB VI eine zwischenzeitlich gewährte sog Arbeitsmarktrente zu berücksichtigen ist (vgl aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung verneinend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.7.2022 - L 2 R 38/20 - juris RdNr 28; vgl allgemein zu den Zeitbestimmungen in § 102 Abs 2 SGB VIBSG Beschluss vom 20.10.2020 - B 13 R 95/20 B - juris RdNr 9). Im Rahmen einer unzulässigen Klage wäre eine solche Frage ohnehin nicht klärungsfähig.
b) Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
c) Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem hier zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch belehrt worden.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.