Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 R 133/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 133/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R13324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 10.10.2023 - AZ: S 14 R 2154/22
- LSG Baden-Württemberg - 24.09.2024 - AZ: L 13 R 3053/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 24.9.2024, ihren früheren Prozessbevollmächtigten am 26.9.2024 zugegangen, mit einem am 17.10.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27.12.2024 verlängert worden.
Mit einem am 27.12.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde der Klägerin ist mangels Begründung unzulässig (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.