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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 R 133/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 133/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R13324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 10.10.2023 - AZ: S 14 R 2154/22
LSG Baden-Württemberg - 24.09.2024 - AZ: L 13 R 3053/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 24.9.2024, ihren früheren Prozessbevollmächtigten am 26.9.2024 zugegangen, mit einem am 17.10.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27.12.2024 verlängert worden.

2

Mit einem am 27.12.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist mangels Begründung unzulässig (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.