Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2025, Az.: B 5 R 117/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 117/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060125BB5R11724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 16.01.2024 - AZ: S 11 R 3269/22
- LSG Baden-Württemberg - 22.07.2024 - AZ: L 8 R 580/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenste in sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1968 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 30.7.2022 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Leistungsfall im April 2020; hierfür gebe es keine Anhaltspunkte (Bescheid vom 21.9.2022; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es die behandelnde Psychiaterin A. vernommen, einen Reha-Entlassungsbericht vom 13.10.2021 beigezogen und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters W. vom 18.10.2023 eingeholt hatte (Urteil vom 16.1.2024). Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 13.5.2024 mit Beschluss vom 22.7.2024 zurückgewiesen. Es lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine Erwerbsminderung spätestens im April 2020 eingetreten sei und seitdem durchgehend vorgelegen habe. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie ausschließlich mit einem Verfahrensmangel begründet.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) wird nicht anforderungsgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Klägerin rügt, das LSG habe keine Ergänzung (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 Satz 1 ZPO) des Gutachtens des Sachverständigen W. eingeholt. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Im Rahmen eines Verfahrens der Erwerbsminderungsrente erfordert dies einen Beweisantrag, mit dem der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 6 mwN). Dass die Klägerin einen solchen Beweisantrag gegenüber dem LSG gestellt habe, lässt sich der Beschwerdebegründung vom 21.10.2024 nicht entnehmen. Sie bezieht sich darin auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 28.6.2024, mit dem sie Schilderungen von Mitpatientinnen aus der Reha-Klinik und eines Bekannten zu ihrem Krankheitszustand vorgelegt habe. Zugleich habe sie beantragt, diese Schilderungen dem Sachverständigen W. mit der ergänzenden Frage zu übersenden, ob er damit bestätigen könne, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung bei der Klägerin seit dem Tod ihres Sohnes im März 2018 durchgehend vorgelegen hätten. Damit ist schon nicht dargetan, zu welchen bisher unberücksichtigten Gesundheitsbeeinträchtigungen eine ergänzende Begutachtung erfolgen sollte. Das in Bezug genommene Vorbringen hat sich allein auf das Ausmaß der bekannten Funktionseinschränkungen bezogen.
Soweit die Klägerin vorbringt, das LSG hätte ihrem Antrag auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen von Frau A. folgen müssen, fehlt es zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Maßgeblich ist insoweit die sachlich-rechtliche Sicht des Berufungsgerichts (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15). Das LSG hat befunden, die vorgelegten Schilderungen durch medizinische Laien seien allein nicht geeignet, Zweifel an der ärztlichen Einschätzung im Reha-Entlassungsbericht vom 13.10.2021 zu wecken. Entsprechende ärztliche Befundberichte für den hier relevanten Zeitraum von März 2018 bis April 2020 lägen nicht vor. Der von Frau A. zuletzt mit Stellungnahme vom 23.3.2024 befürwortete frühere Leistungsfall beruhe ausschließlich auf den Angaben der Klägerin, wie Frau A. selbst eingeräumt habe. Hierauf geht die Klägerin nicht weiter ein.
Soweit die Klägerin die geltend gemachte Verletzung der Amtsermittlungspflicht zudem damit begründet, das LSG hätte ihre Mitpatientinnen in Anwesenheit des Sachverständigen W. vernehmen müssen, zeigt sie schon nicht auf, eine Zeugenvernehmung (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 373 ZPO) gegenüber dem LSG beantragt zu haben.
Soweit die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der Auswertung der vorliegenden Arztberichte, schriftlichen Zeugenaussagen und des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich jedoch nicht mit einer (vermeintlichen) Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) begründen, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.