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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.01.2025, Az.: B 3 P 23/24 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.01.2025
Aktenzeichen
B 3 P 23/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020125BB3P2324AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 26.11.2024 - AZ: B 3 P 19/24 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Januar 2025 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. November 2024 - B 3 P 19/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge - als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf - nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Auf die weiteren vom Antragsteller mit dem Schreiben vom 17.12.2024 vorgebrachten Begehren kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.