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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.12.2024, Az.: B 5 SF 4/24 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.12.2024
Aktenzeichen
B 5 SF 4/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:231224BB5SF424AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 07.09.2021 - AZ: S 48 R 474/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 08.09.2023 - AZ: L 3 R 173/23
BSG - 19.10.2023 - AZ: B 5 R 80/23 AR
BSG - 24.09.2024 - AZ: B 5 SF 13/24 S

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Dezember 2024 durch die Richterin Dr. Hannes
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. September 2024 (B 5 SF 13/24 S) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 24.9.2024 hat der 5. Senat des BSG die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 5 R 80/23 AR (Schlusskostenrechnung vom 21.8.2024) zurückgewiesen (B 5 SF 13/24 S). Der Erinnerungsführer wendet sich mit Telefax vom 8.10.2024 gegen den ihm am Vortag zugestellten Beschluss. Er äußert sich zudem mit Telefax vom 11.10.2024.

II

2

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.

3

Falls der Erinnerungsführer eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24.9.2024 einlegen will, wäre diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Hierfür ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (vgl zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Hieran fehlt es. Der Erinnerungsführer hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass der angegriffene Beschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, dass den Beteiligten Gerichtsentscheidungen in beglaubigter Abschrift zugestellt werden, die die Unterschriften der beteiligten Richter in Maschinenschrift wiedergeben (vgl § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; zu den Einzelheiten BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff).

4

Sollte der Erinnerungsführer eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 GKG gegen den Beschluss vom 24.9.2024 erheben wollen, wäre auch diese unzulässig. Er behauptet schon nicht, es liege eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Nr 2 i.V.m. Abs 2 Satz 5 GKG) vor. Sonstige Rechtsbehelfe gegen den Beschluss vom 24.9.2024 sind nicht gegeben.

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.

6

3. Dieser Beschluss ist in (entsprechender) Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in dieser Sache künftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).