Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.12.2024, Az.: B 12 KR 15/24 BH
Ablehnung der Bewilligung von Pprozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Streitigkeit bzgl. eines Mitgliedschaftsverhältnisses bei einer Krankenkasse und der daraus folgenden Beitragsbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 15/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 31119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:201224BB12KR1524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 28.06.2024 - AZ: L 1 KR 67/23
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2024 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Mitgliedschaftsverhältnis bei der beklagten Krankenkasse und die daraus folgende Beitragsbemessung.
Der Kläger bezieht seit 2015 Altersrente. Nach dem Ende seiner Beschäftigung zum 27.7.2019 stellte die Beklagte seine freiwillige Mitgliedschaft in der obligatorischen Anschlussversicherung ab dem 28.7.2019 fest; wegen fehlender Nachweise über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse setzte sie Beiträge - auch im Namen der Beklagten zu 2. - auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest (Bescheid vom 12.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.5.2021). Nachdem der Kläger im Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass er seit 1.2.2021 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beziehe, setzte die Beklagte rückwirkend ab 28.6.2019 bis Januar 2021 Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage und ab Februar 2021 nach der pauschalen Bemessungsgrundlage für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII fest (Bescheide vom 3. und 4.3.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.1.2023); auch die Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil vom 28.6.2024). Die Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung seien erfüllt und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Kläger beantragt mit privatschriftlichem Schreiben vom 17.7.2024 Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. Er schulde aufgrund nicht gewollter gesetzlicher Zwangsversicherung der Krankenkasse bis 2021 einen fünfstelligen Mindestbeitrag. Er habe bis 2021 nicht einmal den Regelbedarfssatz nach dem SGB XII zum Leben auf der Straße gehabt, ein dagegen gerichtetes Verfahren sei nie verhandelt oder entschieden worden. Ihm sei bekannt, dass ein Mindestbetrag bei Abgaben, Gebühren sowie Beiträgen verfassungswidrig sei.
II
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben, der die Bewilligung von PKH rechtfertigen könnte.
Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die hinreichende Erfolgsaussicht ist außerdem nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht (dasjenige) erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2023 - B 12 KR 2/23 BH - juris RdNr 8).
1. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen könnte. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Dass die angefochtene Entscheidung des LSG eine abstrakt-generelle klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) mit Breitenwirkung aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen. Insbesondere der Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 188 Abs 4 SGB V, die Festsetzung von Mindestbeiträgen im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 240 SGB V und die Beschränkung der Zugangsvoraussetzungen zur günstigeren Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R - BSGE 135, 218 = SozR 4-2500 § 188 Nr 5, RdNr 15; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - SozR 3-3300 § 57 Nr 3 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8, RdNr 19).
2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des GmSOGB oder des BVerfG abweichen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar.
3. Ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Das LSG durfte die Berufung nach § 153 Abs 5 SGG durch Beschluss vom 12.12.2023 auf den Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Willkürliche oder manipulative Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger war zuvor mit Schreiben vom 9.10.2023 zu dieser Absicht angehört worden; dass er damit nicht einverstanden war, führt zu keinem Verfahrensmangel, da die Entscheidung nach § 153 Abs 5 SGG nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängt (vgl BSG Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - juris RdNr 8). Das nach § 124 Abs 2 SGG erforderliche Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat der Kläger dagegen ohne Einschränkung erteilt.
Es ist nicht festgestellt oder erkennbar, ob nach Erlass des Widerspruchsbescheids weitere Beitragsbescheide ergangen sind, die evtl nach § 96 SGG zu berücksichtigen wären. Insoweit ist jedenfalls kein schwerer Verfahrensmangel ersichtlich, der trotz fehlender Erfolgsaussichten in der Sache zu der Gewährung von PKH führen müsste (vgl BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - juris RdNr 3). Dem Kläger geht es auch in seinem Schreiben vom 17.7.2024 gerade um die Festsetzung der Mindestbeiträge bis 2021, deren Zahlung die Beklagte fordert. Danach hat der Sozialhilfeträger Direktzahlungen an die Beklagten nach § 32a Abs 2 SGB XII geleistet, wobei der monatliche Beitrag bei dem nach § 188 Abs 4 SGB V versicherten Kläger jeweils als angemessen (§ 32 Abs 2 Nr 5 SGB XII) gilt.