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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.12.2024, Az.: B 8 SO 54/22 BH

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.12.2024
Aktenzeichen
B 8 SO 54/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:191224BB8SO5422BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 07.04.2020 - AZ: S 30 SO 22/20
LSG Hessen - 27.04.2022 - AZ: L 4 SO 102/20

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2024 durch
die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn
und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers, den Richter S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2022 - L 4 SO 93/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB Xll).

2

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat eine Klage des Klägers auf Weiterbewilligung von Leistungen und Gewährung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.4.2020). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung hiergegen verworfen (Urteil vom 27.4.2022). Der Kläger wendet sich zum Bundessozialgericht (BSG) mit einem "PKH-Gesuch für eine NZB / Revision gegen die Entscheidung" und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (Schreiben eingegangen am 24.6.2022). Mit weiteren Schreiben (vom 5.9.2022, 6.10.2022, 4.11.2022, 27.1.2023) hat er ua einen Befangenheitsantrag gegen den vormaligen Berichterstatter gestellt.

II

2

Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter S ist unzulässig, da er nicht mehr dem hier zur Entscheidung berufenen Senat angehört und deshalb nicht an der Entscheidung mitwirkt (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 13 R 337/15 B - RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 10b).

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen deshalb ebenso wenig.

6

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verhandeln und entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>). Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung (dazu BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f), sondern - wie hier - in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, kann zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Das LSG durfte vorliegend aber ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich werten, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - RdNr 8 mwN).

7

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügen könnte; denn der Kläger hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Er war ordnungsgemäß geladen. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er ordnungsgemäß in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Seinen Antrag auf Reiseentschädigung hat das LSG jedenfalls rechtzeitig mit zutreffender Begründung mangels Glaubhaftmachung von Mittellosigkeit abgelehnt, sodass von daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Kläger keine Möglichkeit gehabt haben sollte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort rechtliches Gehör zu verschaffen.

8

Auch kann ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, weil das SG und ihm folgend das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess-statt eines Sachurteils erlassen hätten. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für das hier vorliegende Klageverfahren.

9

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Krauß
Bieresborn
Stäbler