Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2024, Az.: B 5 R 79/24 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.12.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 79/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:181224BB5R7924AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 05.05.2022 - AZ: S 7 R 802/18
- LSG Sachsen - 07.11.2024 - AZ: L 5 R 380/22
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 7.11.2024 hat das Sächsische LSG den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Berufung gegen das Urteil des SG Chemnitz vom 5.5.2022 vor dem LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.11.2024. Das vom LSG an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 10.12.2024 eingegangenen.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Er ist schon nicht statthaft. Entscheidungen eines LSG können nur in den Fällen des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und des § 160a Abs 1 SGG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder wendet der Kläger sich gegen einen Beschluss über die (Un-)Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges noch legt er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG ein. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses durch das BSG besteht nicht. Das LSG hat auch zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen. Ungeachtet dessen beachtet der Kläger nicht, dass sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.