Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2024, Az.: B 2 U 40/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Feststellung eines Arbeitsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.12.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 40/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:181224BB2U4023B1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 23.03.2023 - AZ: L 10 U 3877/21
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2024 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski
und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig. Der im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobenen Klage hat das SG stattgegeben (Urteil vom 28.10.2021). Diese Entscheidung hat das LSG auf die Berufung der Beklagten hin aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.3.2023). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Denn sie ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es zu einer von der erstinstanzlichen abweichenden Überzeugungsbildung gekommen sei, ohne ihn - den Kläger - erneut persönlich anzuhören. Dabei leitet der erstinstanzlich vom SG in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Kläger eine Pflicht zur erneuten persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren aus der Rechtsprechung zu § 398 Abs 1 ZPO ab.
Zwar betrifft § 398 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG nur die Zeugenvernehmung. Doch ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass die für die Vernehmung von Zeugen maßgeblichen Grundsätze für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend gelten (BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 7 RdNr 11; Beschluss vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 7; Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 6; Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32; Beschluss vom 26.1.1983 - 9b RU 56/82 - juris RdNr 13). Gemäß § 398 Abs 1 ZPO steht die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Berufungsgerichts. Diesem Ermessen sind aber Grenzen gesetzt. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen oder seine Aussage anders verstehen oder Inhalt und Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Urteil vom 31.1.1989 - 2 RU 44/88 - juris RdNr 13; Beschlüsse vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 6 und vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/01 B - juris RdNr 9). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (dh seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (dh die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (vgl BGH Beschlüsse vom 24.4.2024 - VII ZR 136/23 - juris RdNr 12; vom 25.10.2022 - VI ZR 382/21 - juris RdNr 9 und vom 28.7.2020 - II ZR 20/20 - juris RdNr 11).
Die Beschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, dass das LSG in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze verpflichtet gewesen wäre, den Kläger nochmals persönlich anzuhören, weil es auf dessen Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidungserheblich angekommen wäre. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass in erster Instanz streitig war, ob der Kläger den Unfall bei einer Tätigkeit erlitten hat, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand; im Berufungsverfahren bestand dagegen Streit darüber, ob die nachfolgend aufgetretenen Gesundheitsschäden durch den Unfall verursacht worden sind. Ferner geht aus der knapp gehaltenen Schilderung der Verfahrens- und Prozessgeschichte hervor, dass ein von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten die Gesundheitsschäden für unfallbedingt gehalten hatte, während die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen einen Kausalzusammenhang verneinten. Welche Aussagen der Kläger zu Unfallhergang und Gesundheitsschäden bei seiner persönlichen Anhörung durch das SG gemacht und wie das SG diese gewürdigt und in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwieweit das SG nicht bereits aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, sondern erst aufgrund der Aussagen des Klägers im Klageverfahren die Gesundheitsschäden für unfallbedingt gehalten hat. Seine gegenteilige Überzeugung hat das LSG laut Beschwerdebegründung auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen gestützt; auch das Fehlen eines Unfallbezugs in den Krankenhausberichten spreche gegen einen Kausalzusammenhang, dagegen sei dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht zu folgen. Die Beschwerdebegründung legt weder dar, ob und inwieweit das LSG erstinstanzliche Aussagen des Klägers zum Kausalzusammenhang abweichend vom SG oder erstmals gewürdigt hat, noch, was der Kläger bei einer erneuten persönlichen Anhörung durch das LSG zum Kausalzusammenhang konkret und entscheidungserheblich ausgeführt hätte. Insoweit bringt er lediglich vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass es ihm im Rahmen einer persönlichen Anhörung gelungen wäre, nachvollziehbar zu erläutern, warum in den Krankenhausberichten kein Unfallbezug erwähnt worden sei. Hingegen legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, wieso es angesichts der als selbständig tragend geschilderten beratungsärztlichen Stellungnahmen zu seinen Vorerkrankungen noch einer persönlichen Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 398 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG bedurft hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).