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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2024, Az.: B 7 AS 171/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.12.2024
Aktenzeichen
B 7 AS 171/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:171224BB7AS17124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 13.03.2023 - AZ: S 13 AS 347/21
LSG Bayern - 07.10.2024 - AZ: L 7 AS 218/23

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 7.11.2024 eingelegte sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 8.11.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.