Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 4 SF 3/24 S
Bestimmung des Sozialgerichts Schleswig zum zuständigen Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 4 SF 3/24 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB4SF324S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 28.06.2024 - AZ: S 32 P 68/24
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Präsidentin Dr.Fuchs loch sowie die Richter Dr.Mecke und Dr.Harich
beschlossen:
Tenor:
Das Sozialgericht Schleswig wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat am 9.12.2023 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten - Klage beim SG Hannover erhoben. Der Widerspruchsbescheid war an die in B lebende Bevollmächtigte der Klägerin gerichtet. In der Klageschrift wurde deren Adresse als Anschrift der Klägerin angegeben. Im Rahmen der Mitteilung der behandelnden Ärzte teilte die Klägerin im März 2024 mit, "sich derzeit bei folgenden Ärzten in F in Behandlung" zu befinden. Auf eine gerichtliche Nachfrage hat die Klägerin sodann mitgeteilt, am 18.6.2019 nach F umgezogen zu sein. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das SG Hannover für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Schleswig verwiesen (Beschluss vom 14.5.2024). Dieses stellte in einem Vermerk fest, die Angaben der Klägerin zu ihrem Wohnort seien widersprüchlich. Einerseits behaupte sie einen Wohnsitz in F zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Andererseits habe sie (im Rahmen der Bewilligung von PKH) einen SGB II-Bescheid des Jobcenters Landkreis S vom 26.10.2023 für den Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 vorgelegt. Das SG Schleswig hat daraufhin eine Melderegisterauskunft eingeholt, aus der sich ergab, dass die Klägerin im Juli 2023 und damit noch vor Klageerhebung von F nach R umgezogen war. Das SG Schleswig hat sich daraufhin - ohne erneute Anhörung der Beteiligten - ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (Beschluss vom 28.6.2024).
II
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG durch das BSG liegen vor. Es ist als gemeinsam nächsthöheres Gericht im Sinne dieser Vorschrift zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem SG Hannover und dem SG Schleswig berufen, nachdem sich beide Gerichte jeweils für örtlich unzuständig erklärt haben.
Zum zuständigen Gericht ist das SG Schleswig zu bestimmen, weil dieses an den Verweisungsbeschluss des SG Hannover vom 14.5.2024 gebunden ist.
Das Gesetz schreibt in § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf (objektiv) willkürlichen Erwägungen beruht (BSG vom 2.4.2009 - B 12 SF 1/09 S - juris RdNr 4; BSG vom 5.1.2017 - B 4 SF 40/16 S - juris RdNr 4 mwN; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5; BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 2). Eine - aus Sicht des übergeordneten Gerichts - fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das übergeordnete Gericht die gleiche Rechtsauffassung vertreten würde, sondern ob die vom untergeordneten Gericht vertretene Rechtsauffassung noch vertretbar ist. Unvertretbarkeit und damit Willkür im hiesigen Sinne liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grunds entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - juris RdNr 9; BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 7; BSG vom 23.4.2018 - B 11 SF 4/18 S - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verweisungsentscheidung des SG Hannover beruhte weder auf Willkür noch erging sie unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze. Entgegen der Ansicht des SG Schleswig ist die Bindungswirkung nicht dadurch entfallen, dass das SG Hannover den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 103 SGG missachtet hat. Irrt das verweisende Gericht - wie hier - aufgrund falscher Angaben der Beteiligten über den Wohnsitz, führt dies zwar zu einer fehlerhaften Anwendung der Regelung über die örtliche Zuständigkeit (hier § 57 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies genügt aber gerade nicht, um die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl BSG vom 1.6.2005 - B 13 SF 4/05 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 12 ff unter Auseinandersetzung mit BAG vom 11.11.1996 - 5 AS 12/96 - juris RdNr 9; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 9b). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Irrtum des verweisenden Gerichts offensichtlich ist (BSG vom 1.6.2005 - B 13 SF 4/05 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 14 f; vgl auch BSG vom 22.2.2023 - B 11 SF 1/23 S - juris RdNr 8 zu einem Irrtum über den Gerichtsbezirk) oder das Unterlassen weiterer Ermittlungen zum tatsächlichen Wohnsitz offensichtlich unsachlich ist (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 12 SF 1/09 S - juris RdNr 5). Dies lässt sich nur anhand einer Würdigung des Einzelfalls feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem Wohnsitz falsch oder jedenfalls unvollständig waren, ergaben sich zum Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung nach Aktenlage allein aus den im Februar 2024 vorgelegten PKH-Unterlagen. Ansonsten bestand kein Anlass für das SG Hannover, die Angaben der Klägerin zu hinterfragen und weitere Ermittlungen vorzunehmen. Da es davon ausging, es sei für das Verfahren örtlich nicht zuständig, hatte es über PKH nicht zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat das SG Hannover jedenfalls keine elementaren Verfahrensgrundsätze missachtet, als es die PKH-Unterlagen nicht mit Blick auf die eigene örtliche Zuständigkeit ausgewertet hat und war sein Irrtum insoweit jedenfalls nicht offensichtlich oder das Unterlassen weiterer Ermittlungen offensichtlich unsachlich.