Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 4 AS 198/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 4 AS 198/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB4AS19824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 13.07.2020 - AZ: S 213 AS 3857/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2024 - AZ: L 5 AS 1124/20
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr.Mecke und Dr.Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil seine Klagen hinsichtlich verschiedener Meldeaufforderungen unzulässig und hinsichtlich verschiedener Leistungsminderungsbescheide (§ 32 SGB II) unbegründet seien. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) vorliegt. Er macht insofern geltend, dass sich das LSG mit verschiedenen Aspekten seines Vortrages (Nichtigkeit der "Folgeeinladungen"; Anforderungen an die Ermessensausübung und die Bezeichnung des Meldezweckes) nicht auseinandergesetzt habe. Dies ist indes nicht zutreffend, denn das LSG ist auf diese Aspekte in seiner Entscheidung eingegangen, wenn auch mit anderen als vom Kläger begehrten Schlussfolgerungen. Gerichte sind zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, sich zu jeder von den Beteiligten zitierten Gerichtsentscheidung explizit zu verhalten.
2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.