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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 4 AS 182/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
B 4 AS 182/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161224BB4AS18224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarland - 27.05.2021 - AZ: S 12 AS 46/20
LSG Saarland - 25.06.2024 - AZ: L 4 AS 29/21

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Präsidentin Dr.Fuchsloch sowie die Richter Dr.Harich und Dr.Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Juni 2024 - L 4 AS 29/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat vor dem LSG die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1008 Euro als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Erstattung von Kosten für Gesangsunterricht und Korrepetition sowie Fahrtkosten, Parkgebühren und Friseurkosten) beantragt. Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche nicht erfülle bzw der Beklagte das ihm obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Hinsichtlich der Parkgebühr von 6 Euro sei die Klägerin nach der insofern zusprechenden Entscheidung des SG nicht mehr beschwert. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

6

Der Senat konnte über den Antrag der Klägerin entscheiden, ohne eine weitere Äußerung der - selben abzuwarten. Zwar hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.9.2024 dahingehend eingelassen, dass die Begründung des PKH-Antrages oder ein Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Eine solche Äußerung ist indes bis zur Entscheidung des Senats nicht eingegangen. Ein Gericht muss, wenn sich ein Antragsteller oder Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die Begründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten (BVerfG [Kammer] vom 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20 - juris RdNr 20 mwN). Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (BVerfG [Kammer] vom 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20 - juris RdNr 20 mwN). Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von wie hier über drei Monaten ist bei PKH-Anträgen für eine Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend Zeit verstrichen. Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl zur Entscheidung nach einem Zeitraum von einem Monat BVerfG [Kammer] vom 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92 - juris RdNr 5; nach einem Zeitraum von zwei Monaten BVerfG [Kammer] vom 16.12.2002 - 2 BvR 654/02 - juris RdNr 4).