Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 3 KR 30/24 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 3 KR 30/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB3KR3024AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - AZ: S 8 KR 255/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.11.2024 - AZ: L 11 KR 3108/24 RG
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Verwerfende oder zurückweisende Entscheidungen über Anhörungsrügen sind stets unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.