Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2024, Az.: B 6 KA 24/23 B
Rückforderung von Honorar aus einer Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.12.2024
- Aktenzeichen
- B 6 KA 24/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:111224BB6KA2423B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 21.07.2017 - AZ: S 16 KA 362/15
- LSG Hessen - 22.03.2023 - AZ: L 4 KA 47/17
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Möchte ein Kläger geklärt wissen, ob eine KÄV bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung und insbesondere im Rahmen der Ausübung ihres Schätzungsermessens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen hat, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dass eine KÄV als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden ist und damit im Rahmen der Prüfung der Honorarabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auch die Grundrechte ihrer Mitglieder zu beachten hat, liegt auf der Hand.
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann , den Richter Rade macker und die Richterin Just sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hutterer und Dr. Thierse
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 320 921,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Honorar aus seiner Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale 4/2008 bis 4/2010.
Der Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen, seit dem 1.9.2008 im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem Facharzt für Innere Medizin. In den streitigen Quartalen war er in verschiedenen Bereitschaftsdienstbezirken im ÄBD der Beklagten tätig. Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung forderte die Beklagte in Bezug auf die Tätigkeit in den ÄBD-Zentralen für die streitgegenständlichen Quartale einen Betrag von 651 035,66 Euro zurück (Bescheid vom 3.5.2012). Dabei verwies sie auf eine Vielzahl von Patientenidentitäten in der BAG und im ÄBD (bis zu 1234 bzw - bezogen auf die BAG - bis zu ein Drittel Überschneidungen). Versichertenkarten für die beiden Versorgungsbereiche seien am gleichen Tag eingelesen, die Leistungen aber erst später erbracht worden und umgekehrt. Für identische Patienten seien am gleichen Tag Leistungen der BAG und des ÄBD abgerechnet worden. Ferner habe es Auffälligkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung der Praxisgebühr bzw der Befreiung von Zuzahlungen gegeben. Der Widerspruch des Klägers war insofern erfolgreich, als die Beklagte den Rückforderungsbetrag reduzierte. Dieser belief sich nunmehr auf 320 921,98 Euro (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2015). Die Beklagte erläuterte, dass sie weiterhin für sämtliche Quartale von vorsätzlichem Abrechnungsbetrug ausgehe. Mit der Neufestsetzung würden die fiktiven Fallzahlen, der Umfang der abgerechneten Leistungen sowie der Abzug der Praxisgebühren auf einen durchschnittlichen Normalwert je ÄBD-Zentrale und Quartal zurückgeführt. Dabei werde das Durchschnittshonorar anhand der Zahl der Dienst- bzw Behandlungstage im ÄBD ermittelt.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 21.7.2017; LSG-Urteil vom 22.3.2023). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Es bestünden aufgrund der hohen Patientenidentität in der BAG und im ÄBD, aber auch zwischen den ÄBD-Zentralen Abrechnungsauffälligkeiten, die der Kläger nicht plausibel erklärt habe. Der Beklagten sei der Nachweis von mindestens einem konkreten, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Abrechnungsfehler pro Quartal und einzelner ÄBD-Zentrale gelungen. Gerade Dauer und Vielzahl der Fehler sowie die Kumulierung von mehreren Unrichtigkeiten sprächen dabei für bedingten Vorsatz des Klägers. Auch die Berechnung der Honorarrückforderung sei nicht zu beanstanden.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 f; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Hat eine Kassenärztliche Vereinigung bei Aufhebung der Honorarbescheide eines Vertragsarztes im Rahmen des von ihr ausgeübten Schätzungsermessens zur Festlegung der Honorarrückforderung eine hierdurch bedingte Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu anderen Vertragsärzten zu beachten?"
bzw
"Hat es ein Vertragsarzt, dessen Honorarbescheide aufgrund festgestellter Auffälligkeiten in einer Plausibilitätsprüfung aufgehoben und dessen verbleibendes Honorar aufgrund einer Schätzung durch die Kassenärztliche Vereinigung neu festgesetzt wurde, regelmäßig hinzunehmen, wenn ihn die Honorarrückforderungen in ihrer Höhe grob gegenüber anderen Ärzten bei sonst gleichem Verfahren im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG benachteiligen?"
a) Soweit der Kläger mit den so formulierten Rechtsfragen geklärt wissen möchte, ob die Beklagte bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung und insbesondere im Rahmen der Ausübung ihres Schätzungsermessens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen hat, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dass eine KÄV als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs 5 SGB V) an Recht und Gesetz gebunden ist und damit im Rahmen der Prüfung der Honorarabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auch die Grundrechte ihrer Mitglieder zu beachten hat, liegt auf der Hand. So regelt etwa § 106d Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V(insofern wortgleich mit der Vorgängervorschrift § 106a Abs 2 Satz 2 SGB V idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.7.2015, BGBl I 1211) ausdrücklich, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Vertragsärzte und angestellte Ärzte entsprechend des jeweiligen Versorgungsauftrages gleich zu behandeln sind.
Im Rahmen der Schätzung gemäß § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO, wie sie hier erfolgt ist (vgl dazu die auch vom Kläger zitierte Senatsentscheidung vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1, juris RdNr 23), ist der Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG außerhalb seiner Ausprägung als Willkürverbot (dazu BVerfG Beschluss vom 8.12.2009 - 1 BvR 3041/06 - NJW 2010, 1870 = juris RdNr 14 f) aber nicht ohne Weiteres evident. Denn die von den KÄVen vorgenommenen Schätzungen, bei denen es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, für die kein der Gerichtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum besteht (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1, juris RdNr 28 mwN), müssen in erster Linie dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden (vgl BGH Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13 - NJW 2014, 3151, 3153 = juris RdNr 17 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 14.7.1988 - 11/7 RAr 41/87 - SozR 4100 § 115 Nr 2 = juris RdNr 25; BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 87 RdNr 21; BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2, RdNr 26). Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen eines einzelnen Vertragsarztes wird sich daher regelmäßig keine Vergleichsgruppe bilden lassen, sodass auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ausscheidet. Denn eine bestimmte Maßnahme kann nicht für sich betrachtet gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen, sondern nur im Vergleich zu einer anderen (vergleichbaren) Maßnahme (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl 2024, Art 3 RdNr 10 mwN). Die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert somit grundsätzlich, dass eine entsprechende Honorarberichtigung zeitgleich auch in anderen Praxen vorgenommen wird und damit einen größeren Personenkreis - möglicherweise aber in unterschiedlicher Weise - betrifft.
b) Soweit der Kläger dagegen im Kern tatsächlich zur Klärung stellen möchte, ob die Beklagte in seinem Fall bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens die ihr gesetzten (weiten) Grenzen (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1, juris RdNr 23) überschritten hat, da sie nicht danach differenziert habe, ob der betroffene Arzt "seine ÄBD-Dienste direkt hintereinander oder mit kurzen dienstfreien Unterbrechungen abgeleistet" habe (vgl S 13 der Beschwerdebegründung), genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Der Kläger legt bereits nicht hinreichend dar, aus welchem Grund an der Beantwortung der so formulierten Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse (sog Breitenwirkung) besteht. Die bloße Nennung von zehn Aktenzeichen zu beim LSG anhängigen Verfahren (vgl S 20 der Beschwerdebegründung) zusammen mit der Behauptung, hierbei gehe es ebenfalls um die Frage, inwiefern das von der Beklagten ausgeübte Schätzungsermessen bei Honorarrückforderungen im Bereich des ÄBD einzelne Ärzte benachteilige, wenn diese ihre ÄBD-Dienste tageweise direkt hintereinander abgeleistet haben, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist zudem auch im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung bei der Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes: BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung konkreter Vergleichsgruppen arbeitet der Kläger nicht heraus. Wie oben ausgeführt bedürfte es dafür zumindest der Darlegung, dass es sich bei der Richtigstellung seines Honorars nicht um eine Einzelmaßnahme handelt, sondern dass von der Beklagten vergleichbare Maßnahmen bei Vertragsärzten ergriffen wurden, die ihre Dienste - anders als der Kläger - regelmäßig mit Unterbrechungen abgeleistet haben. Hierzu schweigt die Beschwerdebegründung jedoch. In Bezug auf die beim LSG anhängigen Verfahren trägt der Kläger vielmehr sogar vor, dass sich dort die gleiche Rechtsfrage stelle, dh dass auch die Kläger dieser Verfahren - wie der Kläger selbst - durch das von der Beklagten ausgeübte Schätzungsermessen benachteiligt worden sein sollen. Im Kern übt der Kläger mit seinem Vortrag letztlich nur Kritik an der Ermittlung des durchschnittlichen Honorars in seinem konkreten Fall und wünscht eine andere Berechnung des Rückforderungsbetrages.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.