Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2024, Az.: B 12 KR 35/24 AR
Verwerfung der "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Bundesozialgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 35/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:111224BB12KR3524AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesozialgerichts vom 30. September 2024 - B 12 KR 2/24 BH - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 30.9.2024 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.12.2023 - L 5 KR 472/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Hiergegen hat der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.11.2024, beim BSG eingegangen per Telefax am selben Tag, "höchst vorsorglich sofortige Beschwerde" eingelegt.
II
Die "sofortige Beschwerde" ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Beschlüsse des BSG sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) und Gegenvorstellung hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 7.11.2024 sinngemäß erhoben und der Senat mit Beschluss vom 22.11.2024 (B 12 KR 5/24 C) als unzulässig verworfen.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.