Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2024, Az.: B 12 KR 19/24 B
Bestimmung der Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu zahlenden Beiträge; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:101224BB12KR1924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 06.09.2022 - AZ: S 67 KR 485/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 19.04.2024 - AZ: L 16 KR 436/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Im Hinblick auf das Verhältnis verschiedener Einkommensarten bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen GKV ist geklärt, dass ein horizontaler Verlustausgleich, also ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart, bei der Beitragsbemessung auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist, ein vertikaler Verlustausgleich, also der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten, aber nicht.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2024 durch
den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. April 2024 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W, B, zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit vom 1.1.bis zum 31.12.2018 und vom 1.10. bis zum 31.12.2020 zu zahlenden Beiträge.
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig gesetzlich krankenversichert und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheids vom 29.9.2020 erzielte er im Jahr 2018 Verluste aus Gewerbebetrieb iHv 12 221 Euro und Gewinne aus Vermietung und Verpachtung von 31 407 Euro. Die Beklagte setzte - auch im Namen der Beigeladenen - für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2018 Beiträge zur GKV von 387,36 Euro endgültig und ab 1.10.2020 vorläufig sowie zur sPV von 66,74 Euro endgültig und ab 1.10.2020 auf 79,83 Euro monatlich vorläufig fest (Bescheide vom 30.12.2020, Widerspruchsbescheid vom 23.2.2021). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 21.2.2022 für das Jahr 2020, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 32 734 Euro und Verluste aus Gewerbebetrieb von 6970 Euro feststellt, setzten die Beklagte die Beiträge zur GKV ab 1.10.2020 auf 403,72 Euro und die Beigeladene zur sPV auf 83,20 Euro monatlich endgültig fest (Bescheid vom 24.5.2022).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 6.9.2022, Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.4.2024). Das LSG hat ausgeführt, der Bescheid vom 24.5.2022 sei Gegenstand des Rechtsstreits, denn er habe den Bescheid vom 30.12.2020 für die Zeit ab 1.10.2020 ersetzt. Die Beklagte habe zutreffend die Einkommensteuerbescheide der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Sie seien geeignet, den Verwaltungsaufwand im Rahmen zu halten und eine verlässliche Datenbasis zu liefern. Durch die nunmehr auch im Gesetz abgebildete Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse werde vom Gesetzgeber vermieden, dass eventuelle Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht nutzbar gemacht würden. Die Parallelität von Sozial- und Steuerrecht diene gerade dazu, die vom Kläger angestrebte "Umwidmung" von Betriebsausgaben je nach Nützlichkeit für die Verringerung von Steuern und Sozialabgaben zu vermeiden. Verlustvorträge seien nicht zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht mit solchen aus Gewerbebetrieb zu saldieren. Dass steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unerwarteten Beitragslasten führten, mache die Berechnung nicht rechtswidrig. Verfassungsrecht sei nicht verletzt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor (dazu 2.).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
a) Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger führt aus, die Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz "Bei Einkünften [hier: aus Vermietung und Verpachtung] und Verlusten [hier: negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb] kommt eine Saldierung nicht in Betracht". Das BSG habe aber mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 19) entschieden, dass der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sei, allein mit Hilfe des Einkommensteuerbescheids zu führen sei. Das BSG nehme ausdrücklich auf § 16 SGB IV Bezug. Es stelle damit auf die Summe der Einkünfte ab, während das LSG nur einzelne Einkünfte bzw die Summe der positiven Einkünfte herangezogen habe.
Damit zeigt die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend auf. Während er die Entscheidung des BSG in Bezug auf die Art und Weise des Nachweises der tatsächlich erzielten Einkünfte zitiert, betrifft der dem LSG zugeordnete Rechtssatz das Verhältnis verschiedener Einkommensarten bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen GKV zueinander. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sich die behaupteten Rechtssätze widersprechen sollen. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern sich aus § 16 SGB IV die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ableiten lassen soll.
b) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft folgende Fragen auf:
"Wird bei der Bestimmung des Gesamteinkommens, also der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, ein vertikaler Verlustausgleich berücksichtigt, d. h. sind bei mehreren Einkunftsarten nur positive Einkünfte zu Lasten des Versicherten zu berücksichtigen oder können negative Einkünfte zu Gunsten des Versicherten berücksichtigt werden?"
"Gibt der Wortlaut und die Systematik des § 2 EStG - konkret § 2 Abs. 5a EStG - vor, dass ein Verlustabzug nach § 10d EStG zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrecht zählt und daher zu berücksichtigen ist?"
Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV und Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV(zuletzt BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, jeweils mwN) fehlt. Dort hat sich das BSG mit der Berücksichtigung von steuerlichen Abzugsbeträgen bei der Beitragsbemessung, der Auslegung der Begriffe "Gesamteinkommen" in § 16 SGB IV und "Arbeitseinkommen" in § 15 SGB IV sowie der Frage auseinandergesetzt, welche Regelungen des § 2 EStG insofern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Inwieweit sich die aufgeworfenen Fragen nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen sollen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Der Kläger setzt sich auch nicht mit der von ihm im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Divergenz zitierten Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 19) auseinander. Danach ist ein horizontaler Verlustausgleich, also den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart, bei der Beitragsbemessung auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, ein vertikaler Verlustausgleich, also der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten, aber nicht zu berücksichtigen (BSG aaO RdNr 27 f). Der Kläger beschränkt sich auf ein Zitat aus dem Urteil vom 16.5.2001 (B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr 4), das § 10d EStG als nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts gehörend einordnet. Dieser Entscheidung widerspricht der Kläger, ohne allerdings aufzuzeigen, dass insofern erneuter Klärungsbedarf entstanden wäre.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Frage beimisst,
"was unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu verstehen ist",
fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit Klärungsbedarf bestehen soll. Er kritisiert, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 240 Abs 1 und 2 SGB V nicht genannt seien, setzt sich aber nicht mit § 240 Abs 4a Satz 9 SGB V auseinander, der die Regelungen zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überträgt. Er beschränkt sich darauf, eine vom LSG vertretene Rechtsauffassung zu drei Fallkonstellationen zu unterstellen und nimmt auf die gesetzliche Mindestbeitragsbemessung (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V) Bezug. Inwiefern es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Mindestbeitragsbemessung ankommen soll, die insofern aufgeworfene Frage nach dem behaupteten Verstoß gegen den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG" klärungsfähig sein soll, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf.
Soweit der Kläger eine klärungsbedürftige Frage darin sieht,
"ob vergessene oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigte Werbungskosten, die also nicht im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden, noch durch die Krankenkasse berücksichtigt werden können",
fehlt es nicht nur an einer erforderlichen abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), sondern auch an einer Auseinandersetzung mit dem Gesetz (§ 240 Abs 4a Satz 3-9, § 423 SGB V). Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
c) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 = SozR Nr 19 zu § 162 SGG; BSG Urteil vom 24.10.1961 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Einen solchen zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 78, 96, 106 SGG, ohne darzutun, die Einbeziehung des Bescheids vom 24.5.2022 in das Verfahren durch das SG bereits im Berufungsverfahren gerügt zu haben. Das LSG hat im Übrigen ausdrücklich nur über die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und vom 1.10. bis zum 31.12.2020 entschieden. Inwiefern es gleichwohl auf ein Vorverfahren in Bezug auf die Zeit vom 1.1. bis zum 30.9.2020 ankommen soll, wird ebenfalls nicht deutlich.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.