Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2024, Az.: B 3 P 18/24 AR
Verwefung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.12.2024
- Aktenzeichen
- B 3 P 18/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:031224BB3P1824AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 02.01.2025 - AZ: B 3 P 22/24 AR
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.