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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2024, Az.: B 5 R 76/24 B

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.12.2024
Aktenzeichen
B 5 R 76/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:021224BB5R7624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 05.04.2023 - AZ: S 16 R 155/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.02.2024 - AZ: L 12 R 52/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab April 2020.

2

Die Beklagte gewährte dem 1962 geborenen Kläger wegen eines Zustands nach beidseitiger Knie-Totalendoprothesen(TEP)-Operation 2011 und verschiedener orthopädischer und internistischer Beschwerden seit April 2014 eine befristete Erwerbsminderungsrente zuletzt bis März 2020. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme der Radiologin R vom 27.2.2020, die von einer Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausging, lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag des Klägers ab (Bescheid vom 5.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 30.7.2020). Das SG hat ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie F eingeholt. Gestützt hierauf hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.4.2023). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil vom 29.2.2024).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sei dadurch verletzt, dass das LSG die Schilderung seiner Gehbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Damit legt er schon nicht dar, inwiefern das LSG seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen nicht einbezogen haben könnte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Aus welchen besonderen Umständen des Falles sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte (vgl dazu zB BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 44; BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 15 mwN), legt der Kläger nicht dar. Er wendet sich mit diesem Vorbringen im Kern gegen die Beweiswürdigung durch das LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen.

7

b) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG geltend macht, weil es in Bezug auf die Wegefähigkeit keine aus seiner Sicht angemessene Untersuchung durchgeführt habe, ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der vor dem LSG und auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2024 anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss vom 31.5.2024 - B 5 R 174/23 B - juris RdNr 9 mwN) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Körner
Hannes
Uyanik