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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.11.2024, Az.: B 3 P 19/24 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.2024
Aktenzeichen
B 3 P 19/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:261124BB3P1924AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 02.01.2025 - AZ: B 3 P 23/24 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. November 2024 durch den Richter Prof. Dr.Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr.Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine Wiederaufnahme begehrt und eine Anhörungsrüge erhoben hat, ist das LSG dafür zuständig, wovon der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 22.11.2024 auch selbst ausgeht.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Flint
Behrend
Knorr