Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2024, Az.: B 5 R 70/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Vergütung für eine geltend gemachte Urheberschaft an diversen Werken
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.11.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 70/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:141124BB5R7024AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 07.01.2025 - AZ: B 5 R 3/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. November 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren eine Vergütung für eine von ihr geltend gemachte Urheberschaft an diversen Werken. Das SG Gelsenkirchen hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 29.11.2023), das LSG Nordrhein-Westfalen die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die auf Zahlung von 1000 Euro in Form einer Rente von jedem Bundesland, mindestens 16 000 Euro von der Bundesrepublik Deutschland, gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.7.2024, der Klägerin zugestellt am 2.10.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit mehreren von ihr unterzeichneten, durch Telefax beim BSG am 17.10.2024, 24.10.2024 und 27.10.2024 eingegangenen Schreiben gewandt und "Einspruch - Rechtsbeschwerde" erhoben.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden (vgl S 9 des Berufungsurteils). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 4.11.2024 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen. Eine inhaltliche Überprüfung der die Ansprüche der Klägerin ablehnenden Entscheidung des LSG vom 12.7.2024 konnte durch den Senat deshalb nicht erfolgen.
Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.