Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.11.2024, Az.: B 3 P 13/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.11.2024
- Aktenzeichen
- B 3 P 13/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:121124BB3P1324AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 16.12.2024 - AZ: B 3 P 21/24 AR
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde ("Widerspruch") gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der dreimonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 analog SGG) kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.