Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.11.2024, Az.: B 5 R 71/24 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.11.2024
Aktenzeichen
B 5 R 71/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:071124BB5R7124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 21.02.2024 - AZ: L 8 R 822/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2024 durch die Richterin Dr. Hannes als Vorsitzende sowie die Richterin Hahn und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2024 - B 5 R 59/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 26.9.2024, der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 15.10.2024, hat der Senat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.2.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit einem von ihrem Lebensgefährten unterzeichneten Schreiben vom 17.10.2024.

II

2

1. Der Rechtsbehelf der Klägerin ist schon deswegen unzulässig, weil er nicht wirksam erhoben worden ist. Er ist daher durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG). In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang, der hier bereits im Beschwerdeverfahren gegolten hat, gilt auch für Anhörungsrügen und - sofern diese noch statthaft sein sollten - Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 24.1.2024 - B 5 R 3/24 AR - juris RdNr 3). Die Klägerin hat dieses Erfordernis nicht beachtet.

3

Ungeachtet dessen sind keine Umstände dargetan, unter denen der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör iS des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der angegriffene Senatsbeschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

5

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl zB BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Hannes
Uyanik
Hahn