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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.10.2024, Az.: B 5 R 159/23 B

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 159/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:181024BB5R15923B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 19.11.2019 - AZ: S 17 R 470/18
LSG Rheinland-Pfalz - 31.08.2023 - AZ: L 1 R 312/19

Redaktioneller Leitsatz

Soweit nach § 123 SGG das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein, muss dann, wenn als Verfahrensmangel die Verkennung des Rechtsmittel- oder Streitgegenstands geltend gemacht wird, der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren lückenlos dargelegt werden.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020.

2

Der im Jahr 1960 geborene Kläger erhielt von der Beklagten für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis zum 31.12.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentengewährung lag ein von den Beteiligten während eines Klageverfahrens vor dem SG (S 17 R 799/15) geschlossener Vergleich zugrunde. Der vom SG beauftragte Sachverständige A hatte den Kläger für nicht mehr in der Lage erachtet, viermal täglich Fußwege von mehr als 500 Metern jeweils innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen (Gutachten vom 27.6.2016; ergänzende Stellungnahme vom 2.11.2016). Im Juni 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung seiner Rente. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 22.9.2017 die Übernahme von notwendigen Fahrtkosten bewilligt hatte, um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu führen und einen künftigen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz regelmäßig erreichen zu können, lehnte sie die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und auch die Leistung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab (Bescheid vom 18.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2018). Das Verfahren über den gegen den Bescheid vom 22.9.2017 erhobenen Widerspruch, wonach sich der Kläger aufgrund seiner körperlichen und seelischen Verfassung außerstande sah, an Vorstellungsgesprächen und sonstigen Lernprozessen teilzunehmen, wurde ruhend gestellt.

3

Mit Urteil vom 19.11.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2018 verurteilt, dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2017 hinaus bis zum 31.12.2020 weiter zu gewähren. Aufgrund eines bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Chirurgie, H vom 11.6.2018 stehe fest, dass der Kläger, der weder über einen PKW noch über einen Führerschein verfüge, nur noch eingeschränkt wegefähig sei. Der Bescheid vom 22.9.2017 erfülle nicht die Kriterien an eine Zusicherung zur Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne Eigenbeteiligung des Klägers und sei daher nicht geeignet, die eingeschränkte Wegefähigkeit zu beheben (Urteil vom 19.11.2019).

4

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 9.1.2020 hat sie die Bewilligung eines zuzahlungsfreien Beförderungsdienstes von der Wohnung zum Durchführungsort und zurück zugesichert unter der Bedingung, dass ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werde, dessen Durchführungsort außerhalb der Wohnung des Klägers liege. Die Zusicherung erstrecke sich auch auf notwendige Fahrten zur Anbahnung eines derartigen Verhältnisses (zB zu einem Auswahltest oder einem Vorstellungsgespräch). Das LSG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein Gutachten auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet von B vom 11.11.2020 und auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet von H vom 16.3.2021 eingeholt. Auf Antrag des Klägers wurden zudem die Ärzte B (arbeitsmedizinisches Gutachten vom 30.10.2021), S (internistisches Gutachten vom 7.4.2023) und O (psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 23.5.2023) angehört. Ein im September 2020 gestellter Antrag auf Weitergewährung seiner vom SG zugesprochenen und mit Bescheid vom 26.6.2020 vorläufig bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist von der Beklagten ruhend gestellt worden. Mit Bescheid vom 23.12.2022 hat die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.3.2022 bewilligt, gegen den der Kläger Widerspruch erhoben hat. Das Widerspruchsverfahren ruht ebenfalls. Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Entsprechend dem vor dem SG gestellten Antrag sei Streitgegenstand nur ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sofern der Kläger hilfsweise im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantrage, sei dies eine unzulässige Klageänderung. Eine volle Erwerbsminderung bestehe nicht. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Auch liege keine Wegeunfähigkeit mehr vor. Diese werde durch die im Bescheid vom 22.9.2017 erteilte unbedingte, vorbehaltlose Zusicherung kompensiert, die Beförderungskosten ohne finanzielle Eigenbeteiligung des Klägers zu übernehmen (Urteil vom 31.8.2023).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2023 Beschwerde beim BSG eingelegt und mit Schreiben vom 28.12.2023 begründet. Er macht Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.

7

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Der Kläger macht - ohne eine konkrete Verfahrensnorm als verletzt zu benennen - geltend, entgegen der Auffassung des LSG habe er den streitbefangenen Bescheid der Beklagten, soweit darin die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI abgelehnt worden sei, vor dem SG angefochten. Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte seien die angefochtenen Bescheide auch insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Aus diesem Grund habe es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung am 31.8.2023 gestellten Hilfsantrag entgegen der Auffassung des LSG auch nicht um eine unzulässige Klageänderung gehandelt.

9

Der Senat deutet den Vortrag des Klägers dahin, dass er eine Verletzung von § 123 SGG und daran anschließend eine fehlende Sachentscheidung zu seinem Hilfsantrag sowie eine Verletzung von § 99 SGG rügen will (zur rechtsfehlerhaft unterlassenen Sachentscheidung als Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 25/24 B - juris RdNr 4; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 193 mwN; zur Prüfungsreihenfolge einer Klageänderung vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 99 RdNr 13a ff). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wird als Verfahrensmangel die Verkennung des Rechtsmittel- oder Streitgegenstands geltend gemacht, so muss der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren lückenlos dargelegt werden (vgl zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 153/22 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Soweit der Kläger vorträgt, er habe nach richterlichen Hinweisen, ua zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, in der Erwartung, dass er bereits mit dem Hauptantrag durchdringe, auf die Stellung "des Hilfsantrags" verzichtet, lässt dies noch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI geltend gemacht worden sei. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid sich auch zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verhielt, spricht zwar vieles dafür, dass der vor dem SG gestellte Antrag weiterhin auch diese Rentenart als Minus umfasst hat. Der Kläger versäumt es aber, sich näher mit den ausführlichen Darlegungen des LSG zu der von ihm angenommenen Beschränkung des Streitgegenstands und der dazu angeführten Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen hat er nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 18). Dass das LSG ausgehend von dem nach Auffassung des Klägers richtigen Streitgegenstand ggf auf der Grundlage weiterer Ermittlungen (vgl auch BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 9 V 4/23 B - juris RdNr 23) dem Kläger möglicherweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen hätte, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Berufsunfähigkeit erfüllt sein könnten. Der Hinweis auf "das Ergebnis der insoweit von ihm betriebenen Sachverhaltsaufklärung" unter Bezugnahme auf einen nicht näher konkretisierten Akteninhalt "Bl. 660-668 und 674 der Gerichtsakte", genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl auch BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 13 R 25/18 B - juris RdNr 13).

11

Soweit der Kläger schließlich vorträgt, das LSG habe eine Kompensation der Wegeunfähigkeit durch den in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmten und unkonkreten Bescheid vom 22.9.2017 nicht annehmen dürfen, daraus habe er nicht ansatzweise erkennen können, ob und in welcher Höhe notwendige Fahrtkosten übernommen werden würden, auch habe er gegen den Bescheid vom 22.9.2017 Widerspruch erhoben, so dass es noch keine abschließende Verwaltungsentscheidung über die Kostentragung gebe, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hahn
Körner