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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2024, Az.: B 5 R 172/23 B

Abgelehnter Antrag betreffend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 172/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161024BB5R17223B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 06.11.2020 - AZ: S 4 R 705/19
LSG Sachsen - 25.10.2023 - AZ: L 10 R 282/23 FS

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2024 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.1.2019 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Beigefügt waren die Anlagen "Berechnung der Rente", "Versicherungsverlauf", "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" sowie "Rente und Hinzuverdienst". Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch einen Rentenberater, Widerspruch und machte geltend, der Rentenbescheid sei nicht ausreichend begründet. Es fehle eine Übersicht über die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und für beitragsfreie sowie beitragsgeminderte Zeiten. Diese seien Kernbestandteil der Rentenberechnung. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 5.2.2019 die Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten". Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.2.2019; Widerspruchsbescheid vom 15.5.2019).

3

Das SG hat der Klage stattgegeben. Mit der Übersendung der fehlenden Anlagen sei die unzureichende Begründung des Rentenbescheides geheilt worden. Nur deshalb sei der Widerspruch erfolglos geblieben (Urteil vom 6.11.2020). Das LSG hat im Hinblick auf beim BSG anhängige Revisionsverfahren das Verfahren zunächst ruhend gestellt (Beschluss vom 27.7.2021) und nach dem Senatsurteil vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32) und den am selben Tag ergangenen Parallelentscheidungen (B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zwar nicht in allen Punkten die Anforderungen erfüllt, die an die Begründung eines Rentenbescheides zu stellen seien. Auch sei der Formfehler mit Übersendung der Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" nach § 41 SGB X geheilt worden. Der Widerspruch sei aber nicht "nur deshalb" iS von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hätte die Aufhebung des Verwaltungsaktes auch aus anderem Grund nicht beanspruchen können. Es sei offensichtlich, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe (Urteil vom 25.10.2023).

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gerügt. Im Hinblick auf ein am BVerfG anhängiges Verfahren (1 BvR 71/24) hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt.

II

5

1. Der Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO), ist abzulehnen. Die Anordnung war schon deshalb nicht zweckmäßig, weil das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 31.1.2024 (1 BvR 71/24) nicht zur Entscheidung angenommen hat.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 16.11.2023 - B 5 R 56/23 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger trägt vor, das LSG fordere als zusätzliche Voraussetzung einer Erstattungspflicht aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X, dass der Widerspruch ohne die Heilung des Verfahrensmangels (hier aufgrund einer unzureichenden Begründung des Verwaltungsakts) zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt haben müsste. Bei einer gebundenen Entscheidung müsse der geheilte Formmangel immer auch zu einer materiell rechtswidrigen Entscheidung geführt haben. Demgegenüber habe das BSG im Urteil vom 24.9.2020 (B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31) klargestellt, dass ein Widerspruch immer dann Erfolg im Sinne des Gesetzes habe, wenn und soweit ihm die Behörde stattgebe. Es komme nicht darauf an, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt werde, und auch nicht darauf, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch erfolgreich sei. Vielmehr sei der tatsächliche äußere Verfahrensgang maßgeblich und eine rein formale Betrachtungsweise geboten. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 12.6.2013 (B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20). Entscheidend sei der Vergleich zwischen dem Begehren des Widerspruchsführers und der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung. Abzustellen sei allein darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen worden sei.

9

Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist damit nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers geht schon nicht hervor, dass die Urteile vergleichbare Konstellationen betreffen oder dass deren Rechtsätze auf den hier zu entscheidenden Streitgegenstand übertragbar sein könnten. Eine die Rechtseinheit gefährdende Entscheidung kann nur bei vergleichbaren Sachverhalten vorliegen, auf die dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 3.9.2024 - B 2 U 18/23 B - juris RdNr 21). Nähere Ausführungen wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass beide vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG zu einem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ergangen sind. Danach werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach den vom Kläger zitierten Entscheidungen hat ein Widerspruch immer dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt. Insoweit ist eine formale Betrachtung geboten (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20). Dementsprechend hat das LSG - wie vom Kläger im Ergebnis auch vorgetragen - die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X verneint, weil der Rentenbescheid durch die Beklagte weder zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn noch zur Rentendauer geändert worden und aus diesem Grund nicht erfolgreich gewesen sei. Bei dem vom Kläger angeführten, vom LSG statuierten "zusätzlichen" Erfordernis, ob der Begründungsmangel ohne dessen Heilung im Widerspruchsverfahren zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte, handelt es sich dagegen um eine Tatbestandsvoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Ob und inwieweit darauf die in den vom Kläger zitierten Urteilen gemachten Ausführungen zu § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X übertragbar sein könnten, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

10

Mit dem Vortrag, seinem auf die Vorlage einer ausreichenden Begründung gerichteten Begehren sei vollumfänglich entsprochen worden, weshalb sein Widerspruch entgegen der Rechtsauffassung des LSG als erfolgreich anzusehen sei, legt der Kläger keine Divergenz dar, sondern rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

11

Soweit der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32) zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung von Rentenbescheiden ua ausführt, einzelne Fragen seien noch unbeantwortet geblieben, vermag dies die geltend gemachte Divergenz im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 24.9.2020 (B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31) und vom 12.6.2013 (B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20) nicht zu begründen. Sofern er damit den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vorbringen will, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 6 ff).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hahn
Körner